mietrecht

Minderung wegen Großbaustelle

von Redaktion

Wann die Wohnung geräumt werden darf

Wenn von einer Großbaustelle in ihrer Nachbarschaft Störungen ausgehen, können Mieter die Miete mindern. Das gilt zumindest dann, wenn ihr Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages bereits von den Bauabsichten des Grundstücksnachbarn wusste. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin hervor (Az.: 18 S 211/16), über das der Eigentümerverband Haus & Grund berichtet. Im verhandelten Fall ging es um einen Mieter, der 2010 in seine Wohnung eingezogen war. In der Nachbarschaft sollten über mehrere Grundstücke hinweg insgesamt 217 Wohnungen gebaut werden. Anders als seine Vermieterin wusste der Mieter von diesem geplanten Großvorhaben aber nichts. Vier Jahre nach dem Einzug begannen die Bauarbeiten, die zwei Jahre dauern sollten. Vor Gericht wollte der Mieter wegen der Schmutz- und Lärmbelästigung 30 Prozent Mietminderung durchsetzen. Das Landgericht sah schließlich eine Mietminderung in Höhe von 15 Prozent als gerechtfertigt an, weil sich die Bauarbeiten über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten hinzogen.

Verstirbt der Mieter und melden sich dessen Erben nicht, kann der Vermieter beim Nachlassgericht Anordnung von Nachlasspflegschaft beantragen. Mit dem eingesetzten Nachlasspfleger kann die Räumung dann bewerkstelligt werden. Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) berichtet über einen Beschluss des Kammergerichts (Az.: 19 W 102/17). In dem verhandelten Fall war der Mieter einer Wohnung gestorben. Die Erben meldeten sich aber nicht. Allerdings wollte der Vermieter die leerstehende Wohnung bald räumen. Ohne Erben hatte er aber keinen Ansprechpartner. Was also tun? Es gibt eine Lösung für dieses Dilemma, entscheiden die Richter: Zwar darf der Vermieter nicht eigenmächtig die Wohnung räumen, sondern muss seinen diesbezüglichen Anspruch notfalls mittels gerichtlicher Hilfe durchsetzen. Hierzu kann bei Gericht die Anordnung einer Nachlasspflegschaft beantragt werden. Das gilt auch dann, wenn kein Nachlassvermögen existiert oder der Nachlass aller Voraussicht nach dürftig ist.

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