In der Vorsorgevollmacht wird festgelegt, was der Bevollmächtigte darf – und was nicht. Die Stiftung Warentest rät, folgende Punkte zu regeln:
-Gesundheit: Ärzte, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen sollten von der Schweigepflicht gegenüber dem Bevollmächtigten entbunden sein. Und er sollte über Behandlungen, Operationen und andere medizinische Fragen entscheiden dürfen. Wichtig: Ärtzliche Heilmaßnahmen und Operationen sind oft mit Risiken verbunden, die sogar lebensgefährlich sein können. Soll der Bevollmächtigte seine Zustimmung zu solchen gefährlichen Eingriffen erteilen dürfen, muss das ausdrücklich so formuliert werden. Gleiches gilt für lebenverlängernde Maßnahmen.
-Pflege: Vor allem ältere Menschen benötigen oft Unterstützung, wenn sie eine Haushaltshilfe beantragen, einen Pflegedienst engagieren oder ins Heim umziehen wollen. Die Vollmacht sollte Pflege und Versorgung umfassen.
-Freiheitsbeschränkung: Vollmachtgeber können regeln, ob sie der Bevollmächtigte in ihrer Freiheit einschränken darf. Es kann sein, dass jemand krankheitsbedingt die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung nicht erkennt. Empfiehlt der Arzt dann eine Zwangsbehandlung, zum Beispiel in Form von ruhigstellenden Medikamenten oder Bettgittern, darf der Bevollmächtigte nur einwilligen, wenn dies ausdrücklich in der Vollmacht erwähnt ist. Auch mit Vollmacht gilt aber: Zwangsbehandlungen gegen den Willen des Betroffenen sind nur im äußersten Notfall erlaubt. Zudem muss in solchen Fällen immer eine Genehmigung des Betreuungsgerichtes vorliegen (§1906 BGB). Voraussetzung für Zwangsmaßnahmen ist die Gefahr, dass erheblicher Schaden an der eigenen Gesundheit entstehen könnte.
-Wohnung/Aufenthalt: Es kann sein, dass Mietverträge gekündigt werden müssen, zum Beispiel wegen eines Umzugs in ein Wohnheim. Der Bevollmächtigte sollte Verträge kündigen und neue abschließen dürfen.
-Behörden: Der Bevollmächtigte sollte gegenüber Behörden umfassend handeln können.
-Justiz: Hier geht es darum, dass der Bevollmächtigte auch vor Gericht tätig werden kann, zum Beispiel um Rechtsmittel gegen einen Behördenbescheid einzulegen.
-Kommunikation: Der Bevollmächtigte sollte Briefe öffnen können, Verträge (etwa für Handy und Telefon) verwalten und gegebenenfalls Zugang zu Computer und E-Mails haben. Wichtig: Dazu sollten die entsprechenden Passwörter weitergegeben werden.
-Versicherungen: Hier sollte man überlegen, welche Versicherungen der Bevollmächtigte verwalten, das heißt kündigen und gegebenenfalls neu abschließen darf. Es bietet sich an, alle Verträge, von der Kranken- und Haftpflichtversicherung über die Kfz-, Hausrat- bis hin zur Lebensversicherung durchzugehen.
-Bank/Sparkasse: Oft ist es sinnvoll, wenn der Bevollmächtigte auch das Konto verwalten darf. Manche Banken und Sparkassen akzeptieren allerdings eine einfache Vollmacht (das bedeutet: unterschrieben, aber nicht beglaubigt) nicht – dann ist der Bevollmächtigte handlungsunfähig. Zwar gibt es ein Gerichtsurteil aus dem Jahr 2015, in dem eine Sparkasse dazu verpflichtet wurde, eine einfache Vollmacht zu akzeptieren. Eine Rechtspflicht gibt es aber nicht. Es empfiehlt sich also, die Gepflogenheiten mit der jeweiligen Bank zu klären.
-Immobilien: Sollen Bevollmächtigte auch Immobilien verkaufen dürfen, muss die Unterschrift unter der Vollmacht zumindest öffentlich beglaubigt sein. Unter Umständen empfiehlt es sich einen Notar zu Rate zu ziehen.
Vollmachtgeber können die Aufgaben des Bevollmächtigten auch ausdrücklich einschränken. Zudem kann es die Vollmacht dem Bevollmächtigten auch ausdrücklich erlauben, weitere Personen zu beauftragen (Untervollmacht), um so Aufgaben zu delegieren. mad