Eine plötzliche Krankheit oder ein Unfall – und schon können wichtige Dinge nicht mehr selbst entschieden werden. Für solche Fälle ist es wichtig, so früh wie möglich vorzusorgen.
Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht beauftragt man einen anderen Menschen, im Notfall zu entscheiden – zum Beispiel im Krankenhaus oder in der Bank. Selbst Ehepartner (oder eingetragene Lebenspartner) dürfen nicht automatisch füreinander sprechen. Deshalb ist es für jeden ab 18 Jahren sinnvoll, sich um das Thema zu kümmern. Die Aufgaben des Bevollmächtigten müssen genau festgelegt werden. Sie können umfassend sein (in solchen Fällen wird oft von einer Generalvollmacht gesprochen) oder sich nur auf abgegrenzte Bereiche beziehen – und auch jederzeit geändert werden. Laut Stiftung Warentest ist es sinnvoll, im Rahmen der Vollmacht die Punkte Gesundheit, Pflege, Freiheitsbeschränkung, Wohnung, Behörden, Justiz, Kommunikation, Versicherungen, Banken und Immobilien abzuhandeln (siehe unten).
Für die Vollmacht gelten wenige Formvorschriften. Der Text kann handschriftlich verfasst werden. Um nichts zu vergessen, hilft es, vorgefertigte Formulare zu verwenden oder sich an Textbausteinen zu orientieren. Das Dokument sollte eigenhändig unterschrieben und mit Datum versehen sein. Vermerkt werden sollte zudem, wie lange die Vollmacht gültig ist. Sinnvoll ist, wenn sie über den Tod hinaus Bestand hat – sonst sperrt zum Beispiel die Bank den Kontozugang. Nicht notwendig ist eine Beglaubigung oder Beurkundung durch einen Notar. Nur für Kontogeschäfte und Immobilien gelten hier Extraregeln. Gültig bliebt die Vorsorgevollmacht solange, bis sie widerrufen wird. Möglich ist das, solange der Vollmachtgeber geschäftsfähig ist.
Gesetzlich vorgeschrieben ist eine Beurkundung etwa bei einer Kreditaufnahme oder beim Immobilienverkauf. Hier reicht aber auch eine öffentliche Beglaubigung, die von manchen Betreuungsbehörden oder -stellen angeboten wird, erklärt die Stiftung Warentest. Die Gebühr beträgt rund zehn Euro. Eine Beurkundung beim Notar richte sich dagegen nach dem Wert des Vermögens. Bei rund 25 000 Euro koste sie (allerdings inklusive Beratung und Vorsorgetext) etwa zwischen 260 und 360 Euro, heißt es bei der Stiftung. Der Vorteil einer beurkundeten Vollmacht: Sie ist überall anerkannt – auch bei Banken, bei denen es mit unbeglaubigten Vollmachten manchmal Probleme gibt.
Betreuungsverfügung
Statt einen anderen Menschen zu bevollmächtigen, kann man auch jemanden in einer Betreuungsverfügung für den Notfall als Betreuer vorschlagen – etwa für medizinische, rechtliche oder behördliche Angelegenheiten. Im Gegensatz zu einem Bevollmächtigten kann ein Betreuer nicht automatisch handeln – er wird vom Betreuungsgericht (das den Betreuungsfall feststellen muss) beauftragt und unterliegt dessen Kontrolle. Sollte der Betreuungsfall eintreten und man kann selbst nichts mehr regeln, setzt das Gericht den Wunschbetreuer vorrangig ein. Als Betreuer kommen meist Angehörige oder Nachbarn in Betracht. Oder eine fremde Person, die als ehrenamtlicher Betreuer tätig ist und etwa über einen Betreuungsverein vermittelt wird.
In der Betreuungsverfügung sollte man auch Wünsche und Vorstellungen für den Betreuungsfall aufschreiben. Der Betreuer sollte beispielsweise wissen, wer sich um den Hund oder die Katze kümmern soll, welches Pflegeheim in Betracht kommt oder ob Religion der zu betreuenden Person wichtig ist. Wichtig ist auch, dass der Betreuer weiß, ob es eine Patientenverfügung gibt.
Patientenverfügung
In einer Patientenverfügung wird vorab festgelegt, ob man in bestimmte medizinische Maßnahmen einwilligt oder sie untersagt – für den Fall, dass man seinen Willen später nicht mehr erklären kann. Der Arzt muss im Notfall prüfen, ob der beschriebene Fall zutrifft, und sich dann an die Vorgaben halten. Seit dem Jahr 2009 ist gesetzlich klar geregelt, dass der Inhalt einer Patientenverfügung für alle Beteiligten verbindlich ist, sofern daraus der Patientenwille für die konkrete Behandlungssituation klar und eindeutig herauszulesen ist. Das Problem in der Praxis: Verfügungen sind häufig nicht präzise genug formuliert. „Damit es über den in einer Patientenverfügung erklärten Willen keinen Streit gibt, müssen Patienten eindeutig bestimmen, was sie wünschen“, rät Stiftung Warentest. Die Verfügung muss zudem schriftlich vorliegen und unterschrieben sein – eine notarielle Beurkundung ist nicht nötig.
Man sollte sich Zeit für die Klärung der Frage nehmen, ob man etwas verfügen will und was. Dazu sollte man sich mit den eigenen Wertvorstellungen zu Leben, Tod und künstlicher Lebensverlängerung auseinandersetzen. Auch ein Gespräch mit dem Arzt ist empfehlenswert. Eine Patientenverfügung kann auch zur Folge haben, dass ein Mediziner später lebensverlängernde Maßnahmen unterlassen muss, auch wenn er sie für medizinisch angezeigt hält. Eine Patientenverfügung ist das richtige Mittel, um in solch einem Fall das Selbstbestimmungsrecht zu wahren.
Die Verfügung ist zudem eine wichtige Handlungshilfe für die Familie, den Bevollmächtigten oder Betreuer. Er muss im Ernstfall die Verfügung durchsetzen. Die Wahl des Vertreters für die Gesundheitsfürsorge – in einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung – sollte deshalb gut überlegt sein. „Sie sollten eine Person wählen, der Sie vertrauen: Jemand, der Sie gut kennt, von dem Sie wissen, dass er sich gut informiert. Jemand, der kooperativ und durchsetzungsfähig ist, und der es schafft, eine Entscheidung für Sie und nicht für sich selbst zu treffen“, rät der Deutsche Caritasverband.
Hinterlegen
Bewahrt man Vorsorgevollmacht und Co. zuhause auf, sollte man mindestens den Bevollmächtigten von deren Existenz unterrichten. Um dafür zu sorgen, dass die Dokumente zur Verfügung stehen, wenn sie benötigt werden, kann man diese jedoch auch in zentralen Registern hinterlegen – zum Beispiel im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer für private sowie notarielle Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen. Die Bundesnotarkammer führt das elektronische Register im gesetzlichen Auftrag unter der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Betreuungsgerichte haben digitalen Zugriff. Wird zum Beispiel nach einem Verkehrsunfall ein bewusstloses, schwer verletztes Unfallopfer ins Krankenhaus gebracht und die Einwilligung in eine Operation ist notwendig, wird vorher eine Abfrage gestartet. So kann ein Bevollmächtigter schnell ermittelt und hinzugezogen werden. Die Anmeldung zum Zentralen Vorsorgeregister kann (gegen Gebühr, ab 13 Euro) online erfolgen (vorsorgeregister.de), aber auch der Postweg ist möglich: Bundesnotarkammer Zentrales Vorsorgeregister, Postfach 080151, 10001 Berlin. Weitere Informationen unter Telefon: 0800 3550500.
Formulare
Kostenlose Formulare der Stiftung Warentest für Vorsorgevollmacht, Patienten- und Betreuungsverfügung (mit Ausfüllhilfe) gibt es unter test.de/vorsorgeformulare-pdf
Auch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz stellt unter bmjv.de Formulare und Informationsbroschüren kostenlos zum Download bereit.