Auf Radwegen müssen Radler mit Hindernissen sowie Schäden rechnen und ihre Fahrweise an die Gegebenheiten anpassen.
Wer etwa wegen gut sichtbarer Bahnschienen in der Straße stürzt, hat keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Das zumindest lässt sich aus ein
Dieser Artikel (ID: 335930) ist am 09.01.2018 in folgenden Ausgaben erschienen: Mühldorfer Anzeiger (Seite 29), Wasserburger Zeitung (Seite 29), Mangfall-Bote (Seite 29), Chiemgau-Zeitung (Seite 29), Oberbayerisches Volksblatt (Seite 29), Waldkraiburger Nachrichten (Seite 29), Neumarkter Anzeiger (Seite 29).