In der Regel obliegt der Vermieterpartei eines Mehrfamilienhauses mit Garten auch dann die Pflege des Gartens, wenn dieser teilweise mitvermietet ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Pflegearbeiten wirksam im Mietvertrag auf den Mieter übertragen wurden. Dies kann zum Beispiel durch eine Vereinbarung mit dem Inhalt, den Sie vorgetragen haben, erfolgen, dergestalt dass der Mieter für die Pflege des Gartens verantwortlich ist. Diese Vereinbarung, die in der Regel für wirksam gehalten wird, besagt aber nicht, dass Pflegearbeiten in größerem Umfang vom Mieter zu leisten sind. Der Mieter schuldet nur einfache Pflegearbeiten, die weder besondere Fachkenntnisse noch einen besonderen Zeit- oder Kostenaufwand erfordern. Hierzu gehört das Rasenmähen, das Unkrautjäten, das Laubharken. Der Mieter bestimmt auch, in welchem zeitlichen Umfang die Pflegetätigkeiten durchzuführen sind. Ihm wird ein großer Spielraum zugebilligt. Solange keine Verwahrlosung des Gartens droht, kann der Mieter bestimmen, wann die einfachen Arbeiten durchgeführt werden. Sie sollten sich mit Ihrem Mietvertrag weitergehend fachlich beraten lassen, um die vertragliche Regelung konkret zu prüfen und die weiteren Schritte zu besprechen.