Wann jemand in den Ruhestand gehen kann – und welche Abzüge es gegebenenfalls gibt, ändert sich immer wieder. Auch die Höhe des steuerpflichtigen Anteils der Rente wächst kontinuierlich – gleiches gilt im Gegenzug für den Grundfreibetrag. Hier ein Überblick über das Rentenjahr:
Reguläre Altersrente
Zum Jahresbeginn ist die Altersgrenze für die reguläre Altersrente, die ja schon einige Jahre nicht mehr bei 65 Jahren festgezurrt ist, von 65 Jahren und sechs Monaten (2017) auf 65 Jahre und sieben Monate (2018) gestiegen. Das heißt: Wer als im Jahr 1953 Geborene(r) abschlagfrei diese Altersrente beziehen will, muss sieben Monate nach dem 65. Geburtstag im Job bleiben. Glatt mit 65 funktioniert der Rentenbeginn zwar auch noch – aber nur dann, wenn mindestens 45 Jahre Versicherungszeit nachgewiesen werden können. Auch dann wird die Rente ungekürzt ausgezahlt.
Vorzeitige Rente
Die 45 Jahre Versicherungszeit sind auch – nach wie vor – für die abschlagfreie vorzeitige Altersrente mit 63 Jahren erforderlich. Aber auch hier ist der glatte Geburtstag schon längst passé: Beim Rentenbeginn im Jahr 2018 (Geburtsjahr 1955) geht’s ohne Abzüge erst mit 63 Jahren und sechs Monaten los. Ein vorheriger Rentenbezug, etwa mit glatt 63, ist nicht möglich – das fehlende halbe Jahr kann man auch mit Abschlägen nicht überbrücken. Das geht nur bei der Rente für langjährig Versicherte (35 Jahre Versicherungszeit) – mit Abschlägen für dann 33 Monate.
Erwerbsminderung
Erwerbsminderungsrentner erhalten, was die Höhe ihrer Rentenbezüge betrifft, nicht nur nach den bis zum Eintritt des Versicherungsfalles eingezahlten Beiträgen ihre Zahlungen von der Rentenanstalt. Das Gesetz sieht eine Zurechnungszeit vor, um Minirenten zu vermeiden, die in (zum Teil: sehr) jungen Jahren beginnen würden. Diese Zurechnungszeit bedeutet, dass bisher das Rentenkonto so aufgestockt wurde, als wären darauf bis zum 62. Geburtstag Einzahlungen in Höhe der vorherigen Durchschnittsbeiträge geflossen. Bei Rentenbeginn im Jahr 2018 steigt die Zurechnungszeit auf 62 Jahre und drei Monate, beim Rentenstart im Jahr 2019 auf 62 Jahre und sechs Monate und in den folgenden fünf Jahren (bis einschließlich 2024) auf je sechs Monate, womit die „geschenkte“ Zeit auf weitere 36 Monate gestiegen – und bei 65 Jahren angelangt ist.
Steuern auf Renten
Rentner sind bereits seit 2005 mit mindestens 50 Prozent in wachsendem Umfang steuerpflichtig. Damals betrug die Steuerpflicht auf Renten, wenn überhaupt, zwischen zehn bis 32 Prozent. Sind also bei Rentenbeginn spätestens im Jahr 2005 genau 50 Prozent der Rente steuerpflichtig, so bleiben die restlichen 50 Prozent steuerfrei – und das lebenslang.
Das heißt: Von 1000 Euro Altersrente werden 500 Euro besteuert, 500 Euro nicht. Das wenig Schöne hieran ist, dass der einmal festgelegte Freibetrag von 500 Euro den Rentner tatsächlich lebenslang begleitet. Er erhöht sich auch dann nicht, wenn es Rentenerhöhungen gegeben hat, im Laufe der Jahre zum Beispiel von damals 1000 Euro auf 1100 Euro. Davon sind 600 Euro steuerpflichtig. Denn von den aktuellen 1100 Euro wird ja nur der unverrückbare 500-Euro-Freibetrag, der vor über zehn Jahren ermittelt wurde, abgezogen.Entsprechend wird künftig jedes Jahr verfahren. Es bleibt in diesem Beispiel stets bei den steuerfreien 500 Euro.
Nun bedeutet ein höherer steuerpflichtiger Anteil in einer Rente nicht automatisch, dass überhaupt eine Steuerzahlung einsetzt. Die grundsätzliche Steuerpflicht einer Rente ist nämlich nicht identisch mit einer Steuerabführung. Denn jedem Bundesbürger stehen steuerliche Freibeträge zu. Etwa der Grundfreibetrag („Existenzminimum“), 2018 in Höhe von genau 9000 Euro jährlich, bei Verheirateten 18 000 Euro. Das heißt: Nur steuerpflichtige Einkünfte, die die Grundfreibeträge (ledig/verheiratet) übersteigen, können zur Steuerzahlung führen. Außerdem können Rentner wie Arbeitnehmer verschiedenes absetzen, so etwa haushaltsnahe Dienstleistungen, Spenden oder Versicherungsbeiträge.
Der Weg zur Vollbesteuerung der Renten wird heuer nun um weitere zwei Prozentpunkte nach oben beschritten: Bei Rentenbeginn im Jahr 2017 waren 74 Prozent der Rente dem Grunde nach steuerpflichtig. Beim Start im Jahr 2018 sind es 76 Prozent (in vergleichbarem Maß werden die Beiträge der Erwerbstätigen gesenkt).
Grundsicherung
Nicht nur Ausfluss aus einer kontinuierlichen Anpassung, sondern brandneu ab 2018: Wer erwerbsgemindert oder aus Altersgründen Grundsicherung (Sozialhilfe) bezieht, dem werden aus seiner anrechenbaren Rente bis zu 208 Euro pro Monat herausgerechnet, soweit diese auf freiwilligen Beiträgen beruht. Die Rentenversicherer rechnen den maßgebenden Betrag aus.