Während der Heizperiode, die in der Regel vom 1. Oktober bis zum 30. April dauert, ist der Vermieter verpflichtet, die Heizungsanlage so einzustellen, das eine Mindesttemperatur in der Wohnung zwischen 20 und 22 Grad Celsius erreicht wird. Die Frage, welche Mindesttemperatur in der Wohnung erreicht werden muss, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Im Allgemeinen wird eine Mindesttemperatur von 20 Grad von 6 Uhr morgens bis 23 Uhr abends für ausreichend gesehen. Die Nachtabsenkung sollte nicht unter 18 Grad liegen. Für die Frage der Angemessenheit der Temperatur nimmt man auch die DIN-Norm 4701 als Anhaltspunkt zur Hilfe: Diese setzt bei Wohn – und Schlafzimmern sowie bei der Küche 20, in Bädern und Duschen 22 und im Flur 17 Grad an. Es liegt daher kein Mangel der Mietsache oder eine Heizverpflichtung der Vermieterpartei vor, wenn die Wohnung bzw. das Bad sich nicht über 23 Grad beheizen lassen. Die Vermieterpartei könnte auf freiwilliger Basis die Vorlauftemperatur wieder erhöhen. Zur Fragen der Beheizung der Wohnung bietet sich auch zum Beispiel zur Unterstützung und Beratung der Kontakt mit der Verbraucherzentrale an.