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Die Zehnjahresfrist bei Schenkungen

von Redaktion

Es gibt verschiedene Zehnjahresfristen. Sie fragen vermutlich entweder nach der schenkungssteuerlichen Frist oder der für den sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen. Alle zehn Jahre können für Schenkungen und Erbschaften von der gleichen Person die entsprechenden persönlichen Freibeträge neu genutzt werden. Bei einer Grundstücksschenkung beginnt die Frist, wenn der Schenker im Notartermin die Auflassung erklärt und die Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch bewilligt hat. Für die schenkungssteuerliche Grundstücksschenkung hat ein Nießbrauchsvorbehalt grundsätzlich keine Verschiebung der Frist zur Folge. Anders ist dies beim sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch. Einem enterbten Abkömmling steht beim Tod des Erblassers grundsätzlich ein Pflichtteilsanspruch zu. Dieser Pflichtteilsanspruch soll nicht dadurch ausgehöhlt werden können, dass der Erblasser vor seinem Tod sein Vermögen verschenkt. In diesem Fall wird der Wert von Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre dem tatsächlich vorhandenen Nachlass hinzugerechnet, wobei der Wert der Schenkung für jedes Jahr, welches zwischen Schenkung und Ableben liegt, grundsätzlich um zehn Prozent reduziert wird. Die Zehnjahresfrist beginnt aber dann nicht zu laufen – der Pflichtteilsergänzungsanspruch bleibt also voll bestehen – wenn sich der Schenker bei einer Grundstücksschenkung einen Nießbrauch vorbehalten hat. Denn dann hat er den „Genuss“ des verschenkten Grundstücks nicht vollständig aufgegeben wie bei einer „echten“ Schenkung. Er kann das Grundstück trotz Eigentumsübertragung weiterhin nutzen.

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