Mit Ihrer Frage sprechen Sie eines der kompliziertesten Gebiete des Erbrechts an. Zunächst muss man Folgendes wissen: Damit der Erblasser den Pflichtteil nicht durch Schenkungen zu Lebzeiten aushöhlen kann, gibt es einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch. Eine Schenkung aus dem letzten Jahr vor dem Tod des Erblassers wird für die Berechnung des Pflichtteils voll berücksichtigt, die aus dem Jahr davor zu 90 Prozent, diejenige aus dem dritten Jahr vor dem Tod zu 80 Prozent usw. bis Schenkungen, die länger als zehn Jahre her sind, keine Rolle mehr spielen (Abschmelzungsprinzip). Hiervon gibt es aber zwei wichtige Ausnahmen: Die 10-Jahres-Frist läuft nicht, wenn sich der Schenker wesentliche Rechte vorbehalten hat (Nießbrauch oder Wohnungsrecht), denn dann hat er ja „nicht richtig“ geschenkt. Zudem läuft die 10-Jahres-Frist auch nicht bei Schenkungen an den Ehegatten, weil auch hier der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der jeweilige Vermögenswert nach wie vor dem Erblasser zur Verfügung steht, die Schenkung also nicht richtig „wehtat“. Daher läuft in Ihrem Fall die 10-Jahres-Frist selbst dann nicht, wenn Sie viel länger leben sollten. Einen Vorteil gibt es aber doch: Es gilt das sogenannte Niederstwertprinzip, das heißt, wenn Sie heute übertragen, dann zählt für die Berechnung des Pflichtteils in der Regel auch der heutige Wert der Wohnung, selbst wenn der Erbfall erst nach Jahrzehnten eintritt (allerdings wird dieser Wert der Geldwertentwicklung angepasst).
Ein weiteres kompliziertes Thema ist die Schuldübernahme. Hier sollten Sie sich im Einzelfall beraten lassen. Generell lässt sich aber sagen, dass Schuldübernahmen nur insoweit den Pflichtteil mindern, als der Beschenkte tatsächlich auch wirtschaftlich die Schuld übernimmt und Zins und Tilgung hierfür trägt. Eine bloße Haftungsübernahme führt nicht dazu, dass sich der Pflichtteilsberechtigte die Schulden anrechnen lassen muss.