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Kleinreparaturklausel im Mietvertrag

von Redaktion

Aufgrund gesetzlicher Regelung ist der Vermieter sowohl für große als auch für kleine Reparaturen in der Wohnung zuständig. Es ist üblich geworden, wie auch in ihrem Mietvertrag, die Kosten von Kleinreparaturen auf den Mieter zu übertragen. Eine derartige Kleinreparaturklausel ist aber nur wirksam, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Es muss sich tatsächlich um einen Bagatellschaden handeln, die Reparatur darf höchstens 75 Euro betragen. Die Reparatur muss sich auf solche Teile der Mietsache beziehen, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters unterliegen. Dies sind zum Beispiel Wasserhähne, Duschköpfe, Fenster – und Türschlösser, Lichtschalter und Ähnliches. In der Klausel muss es zudem noch eine Höchstgrenze geben. Der Mieter muss danach in einem Jahr höchstens 150 bis 200 Euro für alle Kleinreparaturen zusammen zahlen oder acht Prozent der Jahresmiete. Unwirksam sind Klauseln, die dies nicht beachten und die den Mieter verpflichten, sich an Reparaturen mit einem bestimmten Betrag zu beteiligen, oder Klauseln, die den Mieter verpflichten, die Arbeiten selbst in Auftrag zu geben.

Nach ihren Angaben halten sich die Summen für die Einzelreparatur und für die jährliche Gesamtsumme in den Grenzen, die von der Rechtsprechung entwickelt wurden. Welche Höchstbeträge von Ihnen zu zahlen sind, ergibt sich aus dem Vertrag, hierzu kommt kein Inflationsaufschlag. Die Instandsetzung ist stets von Ihrem Vermieter durchzuführen, Sie sollten die Arbeiten nicht durchführen, auch wenn die Kostengrenze nicht überschritten ist. Um zu überprüfen, ob die Klausel tatsächlich den Ansprüchen genügt, sollten Sie sich mit Ihrem Mietvertrag weiteren fachlichen Rat holen, um dann an den Vermieter herantreten zu können.

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