Ein Kinderwagen darf im Hausflur vor einer Kellertür abgestellt werden – zumindest, wenn es keine ernsthaften Alternativen gibt. Bietet der Durchgang zum Keller noch ausreichend Platz, haben Nachbarn keinen Anspruch auf ein Verbot. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Dortmund hervor (Az.: 425
Dieser Artikel (ID: 376418) ist am 29.01.2018 in folgenden Ausgaben erschienen: Mühldorfer Anzeiger (Seite 26), Wasserburger Zeitung (Seite 26), Mangfall-Bote (Seite 26), Chiemgau-Zeitung (Seite 26), Oberbayerisches Volksblatt (Seite 26), Waldkraiburger Nachrichten (Seite 26), Neumarkter Anzeiger (Seite 26).