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Vermögen nicht zu früh verschenken

von Redaktion

Luise R. „Ich bin 69 Jahre alt, ledig und habe einen Sohn. Ich würde aber gern der Tochter meiner Nichte etwas vererben. Wenn ich ihr Bargeld hinterlasse, muss diese dann Erbschaftsteuer bezahlen? Wäre es besser, ihr jetzt etwas zu schenken oder sie im Testament zu bedenken? Mein Sohn soll nur den Pflichtteil bekommen.“

Mit erst 69 Jahren sollten Sie Ihr Erspartes nur verschenken, soweit Sie es nicht für den eigenen sorgenfreien Lebensabend benötigen. Denken Sie auch an zusätzlichen Geldbedarf, etwa im Pflegefall.

Bei Ihrer Großnichte gilt ein steuerlicher Freibetrag von 20 000 Euro, egal ob die Zuwendung von Todes wegen oder durch Schenkung erfolgt. Ob Sie Bargeld oder andere Vermögenswerte zukommen lassen wollen, ist dem Fiskus egal: Er greift, wenn die Freigrenzen überschritten sind, in beiden Fällen gleichermaßen zu (soweit es sich nicht ausnahmsweise um privilegiertes Vermögen handelt).

Der Vorteil der testamentarischen Zuwendung: Eine Verfügung von Todes wegen können Sie jederzeit auf die neuen Verhältnisse anpassen, insbesondere, wenn sich die zu begünstigende Person anders verhält als von Ihnen erwartet. Nach vollzogener Schenkung können Sie das, was Sie verschenkt haben, nur noch bei sehr grobem Undank zurückholen. Der große Vorteil lebzeitiger Zuwendung liegt allerdings darin, dass Sie den Freibetrag alle zehn Jahre neu ausnutzen können.

Wenn es Ihnen in erster Linie darauf ankommt, den Pflichtteil Ihres Sohnes möglichst gering zu halten, empfiehlt sich eine baldige Schenkung, denn dadurch schmälern Sie Ihren Nachlass. Schenkungen, die länger als zehn Jahre vor dem Tod vollzogen wurden, spielen für die Pflichtteilsberechnung keine Rolle mehr. Aber auch bei Schenkungen innerhalb der Zehnjahresfrist wird der Schenkungswert nur noch mit einer jährlich um zehn Prozehnt abnehmenden Quote dem Nachlass fiktiv zugerechnet, um den Pflichtteil zu berechnen.

Eine Schenkung an Ihre Großnichte könnten Sie auch an Bedingungen knüpfen.

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