Die neuen „Unterhaltsrechtlichen Leitlinien“ 2018 zum Kindesunterhalt sind recht unspektakulär veröffentlicht worden – wie fast jedes Jahr. Beim zweiten Blick aber (und erst recht bei der ersten Überweisung in 2018) wird deutlich, dass sie mehr Aufmerksamkeit verdient gehabt hätten. Denn faktisch haben fast alle unterhaltsberechtigten Kinder geschiedener oder getrennt lebender Eltern seit Januar 2018 weniger in der Tasche. Und das liegt an einer Veränderung in der Tabelle, die auf Ausgangswerte von vor knapp zehn Jahren zurückgeht.
Einstiegswert zur Berechnung steigt
Pierre (15) lebt seit der Scheidung seiner Eltern bei seiner Mutter Susi. Vater Joachim ist zu Unterhalt verpflichtet, und die rechtlichen Dinge – insbesondere für Pierre – hat das ehemalige Paar sachlich geregelt. Der Unterhalts-Anspruch des 15-Jährigen im Jahr 2017 betrug gegen seinen ganz ordentlich verdienenden Papa laut Düsseldorfer Tabelle noch 589 Euro monatlich – die Anrechnung des Kindergeldes einmal unberücksichtigt gelassen.
Im Jahr 2018 hat der Vater – rein rechtlich – eine Unterhaltsverpflichtung in Höhe von nur noch 561 Euro. Das sind immerhin 28 Euro weniger pro Monat, was 336 Euro im Jahr ausmacht, die Pierre für Kino, Kleidung oder sonstiges weniger zur Verfügung hat. Wie kann das sein? Es wird doch „immer alles teurer“ – auch für Scheidungskinder. Ja. Aber auch für die Unterhaltszahler.
Deswegen wurden zum Jahreswechsel 2017/2018 die Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle, die auch im übrigen Bundesgebiet angewandt wird, jeweils um 400 Euro angehoben, sodass der „Einstiegswert“ (der Mindestunterhalt) nun nicht mehr für die Gruppe „bis 1500“, sondern künftig für die „bis 1900“ Euro Netto-Verdiener maßgeblich ist. Die höchste Stufe, ab der nach den Umständen des Einzelfalles entschieden wird, beginnt nun mit 5501 Euro Nettoeinkommen (bisher ging es mit 5101 Euro los). Die vier Altersstufen sind geblieben: 0-5, 6-11, 12-17 und ab 18 Jahre.
Hintergrund dieser Maßnahme ist, dass der Mindestunterhalt stetig gestiegen ist, der – anders als der pauschalierte Bedarf eines Kindes – nicht nach den Einkommensverhältnissen der Eltern, sondern nach dem einkommensunabhängigen Existenzminimum bestimmt wird. Wie sich auch die Bedarfssätze der einzelnen Altersgruppen regelmäßig erhöht haben – die Einkommensgruppen aber nicht. Um dieses Missverhältnis zwischen steigenden Unterhaltssätzen auf der einen und gleichbleibende Nettoeinkommen auf der anderen Seite zu bremsen, wurden die Einkommensgruppen angepasst. Auch die sinkende Kaufkraft der einzelnen Einkommen ist mit eingeflossen.
Mehr gibt es nur bei Mindestunterhalt
Das Ganze führt nun dazu, dass einzig und allein die Kinder, denen der Mindestunterhalt zusteht, sich zum letzten Jahreswechsel über eine – wenn auch überschaubare – Erhöhung freuen durften. Je nach Altersklasse gibt es 6 oder 7 Euro mehr (die Volljährigen gehen aber bereits hier leer aus). Ein weiteres – wohlgemerkt vereinfachtes – Beispiel: Ein 8-jähriges Mädchen, dessen getrennt lebender Vater 2000 Euro netto verdient, hatte im Jahr 2017 einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 433 Euro pro Monat in der Unterhaltsstufe 3. Zwar ist der Satz an sich in der Stufe 3 laut Tabelle um 6 Euro gestiegen: auf 439 Euro. Die Verschiebung des Einstiegs-Einkommens um 400 Euro nach oben hat aber dazu geführt, dass die Tochter fortan in der Stufe 2 zu finden ist. Und dort stehen nur 419 Euro zu. Ein Minus von 14 Euro im Monat – im Jahr sind das immerhin 168 Euro.
Einbußen auch bei Gutverdienern
Auch unter Gutverdienern gibt es hohe Einbußen: Volljährige, deren Unterhaltsverpflichteter 4500 Euro verdient, erhält 516 Euro pro Jahr – 43 Euro mal 12 Monate – weniger (auch hier sind alle möglichen Zu- und Abschläge sowie Anrechnungen wie das Kindergeld außer Acht gelassen).