Zur Krankenversicherung ist die Regelung einfach zu beantworten. Die Kapitalauszahlung einer betrieblichen Altersvorsorge ist sozialversicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung. Allerdings wird die Beitragsschuld nicht von der Auszahlung einbehalten, sondern im Laufe der nächsten zehn Jahre fällig. Die Ablaufleistung aus der Direktversicherung wird dazu durch 120 geteilt. Dieses 120stel wird dann für die nächsten 144 Monate mit den jeweils gültigen Beitragssätzen der Kranken- und Pflegeversicherung verbeitragt. Eine einmalige Abgeltung dieser Beitragsschuld ist nicht zulässig. Die Auszahlungssumme wird auch aus steuerlichen Gründen ohnehin den Finanzbehörden gemeldet. Als Bezieher von Sozialleistungen sind Sie auch verpflichtet, diese Einnahmen anzugeben. Allerdings gibt es hier sowohl Freibeträge, die nicht berücksichtigt werden dürfen, und auch die Möglichkeit, den Vertrag unwiderruflich als lebenslange, monatliche Rente auszahlen zu lassen. Dies führt dann auch zu Veränderungen im Hinblick auf die Kranken- und Pflegeversicherung.
Wenn es sich um einen Vertrag handelt, der ausschließlich der Altersvorsorge dient, liegt der Freibetrag in dem vorliegenden Fall bei 48 750 Euro. Dazu darf der Vertrag aber erst mit Eintritt in den Ruhestand, also in der Altersrente, fällig werden. Hierzu gilt es zu klären, ob der Vertrag mit einer dementsprechenden Verlängerungsoption ausgestattet ist und wann der Fragesteller in den Ruhestand eintreten wird. Eine klare Empfehlung kann hier unsererseits nicht ausgesprochen werden. Es gibt sowohl gute Argumente für eine Kapitalauszahlung als auch für eine lebenslange Rente.