Wer Kleinreparaturen übernehmen muss

von Redaktion

Die Gegensprechanlage ist kaputt, die Armatur an der Spüle leckt, und jetzt klemmt auch noch der Fenstergriff. Und das alles innerhalb von drei Monaten. In einer solchen Situation entbrennt häufig Streit zwischen Vermieter und Mieter, wer die Kosten zu tragen hat.

Der Vermieter ist zwar verpflichtet, die Wohnung während der Mietzeit in vertragsgemäßem Zustand zu halten. Dazu gehört grundsätzlich auch, dass er Reparaturen und Instandhaltungen vornehmen lässt und bezahlt. Die Kosten für Kleinreparaturen darf er jedoch in begrenztem Umfang auf den Mieter umlegen, erklärt der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland.

Das muss dann im Mietvertrag vereinbart sein. Der erste Schritt ist also, den Mietvertrag unter die Lupe zu nehmen. Enthält dieser keine Kleinreparaturklausel, muss der Vermieter zahlen.

Gibt es eine solche Klausel, dann muss sie mehrere Anforderungen erfüllen: Es müssen sowohl ein angemessener Höchstbetrag pro Reparatur als auch die Höchstkosten pro Jahr festgelegt sein. Außerdem muss die Klausel auf Teile beschränkt sein, die dem häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, etwa Klingel und Wasserhähne. Und schließlich darf die Klausel keine Formulierung enthalten, die den Mieter verpflichtet, die Reparatur selbst vornehmen zu lassen.

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