Der Ehemann könnte nur dann nach dem Tod der Ehefrau durch ein neues eigenes Testament seine Lebensgefährtin und deren Abkömmlinge bedenken, wenn im Berliner Testament vorgesehen ist, dass der längstlebende Ehegatte die Erbfolge zu ändern oder zugunsten weiterer Personen Vermächtnisse auszusprechen vermag.
Wenn das nicht vorgesehen ist, ist das zweite Testament des Ehemanns unwirksam und damit unbeachtlich. Man geht nach dem Gesetz davon aus, dass alle Verfügungen, die im gemeinsamen Testament getroffen wurden, wechselbezüglich sind (§ 2270 BGB). Der Ehemann hätte sich nach dem Tod der Ehefrau nur dadurch vom Testament lösen können, indem er die Erbschaft ausgeschlagen hätte. Dann wäre die gesetzliche Erbfolge eingetreten und die Kinder hätten geerbt, der Ehemann hätte nur seinen Pflichtteil bekommen. Er hätte dann über sein Vermögen (einschließlich des Geldes aus dem Pflichtteil) ein neues Testament errichten können.