Wenn es oben laut trippelt und trappelt, nervt es unten: Der Trittschallschutz in Miet- und Eigentumswohnungen beschäftigt immer wieder deutsche Gerichte. Jetzt soll höchstrichterlich entschieden werden, was bei der Modernisierung eines Bades gilt. Muss der Dezibel-Grenzwert aus dem Baujahr des Hauses eingehalten werden oder der zum Zeitpunkt der Instandsetzung? Zu einem am Freitag in Karlsruhe verhandelten Fall aus Hamburg will der Bundesgerichtshof (BGH) sein Urteil am 16. März verkünden. Es dürfte weitreichende Auswirkungen für Wohnungseigentümer haben (V ZR 276/16).
Im Mittelpunkt der Verhandlung stand die Frage, ab wann ein Eingriff in die Bausubstanz so groß ist, dass er wie ein Neubau zu bewerten ist. Nach der bisherigen Rechtsprechung gilt das zum Beispiel für den Ausbau eines Dachgeschosses oder die Aufstockung eines Gebäudes. In solchen Fällen müsste der neuere, strengere Grenzwert beim Trittschallschutz eingehalten werden.
Im Streit sind zwei Hausnachbarn. Die Eigentümer der obenliegenden Wohnung ließen 2012 das Bad sanieren. Dabei wurde auch der Estrich entfernt und eine Fußbodenheizung eingebaut. Die Eigentümer der Wohnung darunter zogen wegen des danach höheren Trittschalls vor Gericht. Jetzt muss entschieden werden, ob der Grenzwert aus dem Baujahr 1990 von 46 Dezibel (dB) oder zum Zeitpunkt der Sanierung von 37 dB eingehalten werden muss. Nach dem Urteil des Landgerichts gilt der ältere Wert. dpa