recht
Hausbesitzer muss Biber-Schäden selbst tragen
Verwüstet ein Biber den Garten, müssen Eigentümer die Kosten für die Beseitigung in der Regel selbst tragen. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Köln muss das Finanzamt die Ausgaben nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkennen (Az.: 3 K 625/17). Das berichtet die „Neue juristische Wochen