Knapp die Hälfte aller Immobilienbesitzer in deutschen Großstädten lebt in der eigenen Wohnung. Neben Mietfreiheit profitieren Wohnungseigentümer von Gestaltungsspielraum und Mitspracherechten innerhalb der Wohnanlage. Das Zusammenleben unter einem Dach erfordert aber Kompromissbereitschaft und Rücksichtnahme. Denn die Eigentumswohnung ist immer Teil einer größeren Wohnanlage oder eines Hauses mit weiteren Bewohnern. Damit das Zusammenleben reibungslos funktioniert, hat der Gesetzgeber zahlreiche Vorschriften erlassen.
Pflichten und Rechte
Eigentümer können in den eigenen vier Wänden tun und lassen, was sie wollen. Sie können die Wände schwarz anstreichen oder das Wohnzimmer in ein Biotop verwandeln. Sobald ihr Lebenswandel aber die Nachbarn stört, ist es mit der individuellen Freiheit vorbei. So unterliegen Eigentümer genau wie Mieter den allgemein üblichen Ruhezeiten von 13 bis 15 Uhr und von 22 bis 7 Uhr. In dieser Zeit ist nur Zimmerlautstärke gestattet. Bohrmaschine und Trompete haben Sendepause. Auch die Satellitenschüssel am Balkon ist nicht selbstverständlich. „Die Eigentümergemeinschaft kann bestimmen, dass sie zum Beispiel nur auf dem Dach angebracht werden darf“, erklärt Karl-Heinz Seyfried, Autor des Lexikons Eigentümergemeinschaft, herausgegeben von der Verbraucherzentrale NRW. Das Gleiche gelte fürs Kabelfernsehen: Trotz Satellitenschüssel muss der Eigentümer auf Beschluss der Eigentümergemeinschaft die Kabelumlage zahlen.
Gemeinschaftseigentum
Hausflur und Außenbereiche gehören zum Gemeinschaftseigentum. Die Teilungserklärung regelt beispielsweise, wie der Garten angelegt ist. Wünscht ein Eigentümer eine andere Aufteilung, bedarf es der Zustimmung aller Eigentümer. Das zeitweise Aufstellen von Gartenmöbeln oder Wäschetrocknern kann aber nicht generell verboten werden, urteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. E Wx 393/02). Ob ein Baum auf Wunsch eines Eigentümers gefällt werden darf, hängt unter anderem von kommunalen Bestimmungen ab. Ist der Baum durch keine Verordnung geschützt, kann er trotzdem nicht gefällt werden, wenn er etwa den optischen Gesamteindruck der Wohnanlage nachhaltig prägt. In diesem Fall darf man ihn nur mit Zustimmung aller Eigentümer fällen.
Rechte des Einzelnen
Fahnenschmuck zur Fußball-WM bedarf genauso wenig der Zustimmung der Eigentümer wie eine Lichterkette zur Weihnachtszeit. Dauerhaft sind solche optischen Veränderungen am Haus aber zustimmungspflichtig. Das gilt auch für den Einbau einer Sprechanlage mit Videokamera. Eine Ausnahme ist laut Seyfried aber möglich, etwa „wenn sich die Kamera nur beim Klingeln ein- und danach wieder ausschaltet – und das Bild nur beim betreffenden Bewohner sichtbar ist“.
Hausordnung
Hier gelten oft Mehrheitsbeschlüsse – mit Folgen für einzelne Eigentümer. Beispiel Duschen: Die Hausgemeinschaft kann das Duschen nach 22 Uhr verbieten, wenn die Wassergeräusche die zulässige DIN-Norm überschreiten. Eigentümer mit Vorliebe für nächtlichen Badespaß haben dann das Nachsehen. Auch die Treppenhausreinigung unterliegt dem Mehrheitsbeschluss. Möchte ein Eigentümer seine Treppe selbst reinigen, der Rest aber lieber einen Service beauftragen, müsste er alle Wohnungseigner von seinem Putzwunsch überzeugen. Das Gleiche gilt, wenn man den Flur mit Bildern oder Pflanzkübeln verschönern oder ein extravagantes Namensschild an der Tür aufhängen möchte. Ohne Genehmigung aller Eigentümer geht dies nur im Dachgeschoss oder obersten Treppenabsatz, wenn die Nachbarn auf der Etage zustimmen. Auch das Abstellen von Gegenständen im Hausflur kann in der Hausordnung geregelt werden. Diese kann zwar nicht generell das Abstellen von Rädern, Kinderwagen und Rollatoren verbieten, es sei denn, der Flur ist sehr eng und der Fluchtweg im Brandfall versperrt. Nachts kann das Abstellen im Keller aber verlangt werden, so das OLG Hamm (Az. 15 W 444/00).
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unter der Fax-Abrufnummer 09001/25 26 65 52 (1 Minute = 0,62 Euro) bis 30. März. Das Fax-Gerät auf „Polling“ oder „Sendeabruf“ stellen, Fax-Service-Nummer wählen und Starttaste drücken. Kein Fax? Dann senden Sie einen mit 0,85 Euro frankierten Rückumschlag plus 1,45 Euro in Briefmarken unter dem Stichwort „Eigentumswohnung“ an: Versandservice, Lerchenstr. 8, 86938 Schondorf