Alfred A.: „Hat eine Hausordnung, die bei der Fertigstellung eines Mehrfamilienhauses vor zehn Jahren von den drei Eigentümern (leider ohne Datum und Unterschriften) erstellt wurde, rechtliche Gültigkeit? Sie hängt seit Erstellung im Schaukasten des Treppenhauses aus und ist bestimmt Bestandteil von Mitverträgen der Mitbesitzer gewesen. Ich bin einer der Eigentümer, aber ohne Vermietung.“
Aus Ihren Angaben ist nicht klar ersichtlich, ob es sich bei dem Mehrfamilienhaus um eine Wohnungseigentumsanlage handelt und wenn ja, wie viele Eigentümer es insgesamt in dieser Wohnanlage gibt. Ich interpretiere den Sachverhalt aber so, dass es sich bei den drei Eigentümern um alle Eigentümer dieser Anlage handelt und Sie einer von diesen Eigentümern sind. Dann wäre hinsichtlich der Hausordnung eine Vereinbarung entstanden, die von allen drei Eigentümern getroffen wurde. Die Hausordnung hätte dann Gültigkeit für die Wohnungseigentümer.
Wenn es jedoch mehr als drei Eigentümer gibt und lediglich drei Eigentümer diese Hausordnung erstellt haben, wäre keine Vereinbarung zustande gekommen, da eine solche allstimmig vereinbart werden muss. Zwar kann die Hausordnung auch durch einen mehrheitlichen Beschluss getragen werden, doch müsste ein solcher in einer Eigentümerversammlung erfolgen, wozu der Sachverhalt jedoch nichts hergibt. Die Hausordnung hätte in einem solchen Fall keine rechtliche Relevanz. Sofern die Hausordnung jedoch Bestandteil der Mietverträge mit den Mietern geworden ist, so ist diese Hausordnung gegenüber den Mietern verbindlich, unabhängig davon, ob sie im Verhältnis der Wohnungseigentümergemeinschaft wirksam erstellt wurde.
Auch wenn dieses Ergebnis etwas seltsam anmutet, so ist es doch ein Paradebeispiel dafür, dass bei vermieteten Eigentumswohnungen das Wohnungseigentumsrecht und das Mietrecht wohl nicht immer aufeinander abgestimmt ist. Unser Verband fordert von der Politik schon seit Jahren, hier endlich durch entsprechende Gesetzesänderungen das Wohnungseigentumsrecht und das Mietrecht insofern anzugleichen.