Christine K.: „Eine Tante von mir hat in 3. Ehe einen Mann mit zwei Kindern geheiratet. 2007 ist dieser Mann verstorben. Bei der Erbverteilung vor dem Nachlassgericht gab es eine Erklärung der Kinder, dass es keine außerehelichen Kinder oder anerkannten Kinder gibt. Wie sich jetzt, nach zehn Jahren herausgestellt hat, gibt es doch ein uneheliches Kind. Wie ist damit umzugehen? Die Kinder wussten, oder wussten nicht – was ich nicht glaube – dass es ein weiteres Kind gibt. Ist der Erbteil für dieses Kind verjährt? Das uneheliche Kind hatte mit der Familie keinen Kontakt.“
Ein uneheliches Kind hat, sobald die Vaterschaft festgestellt wurde, alle Erb- und Pflichtteilsrechte wie ein eheliches Kind. Im vorliegenden Fall ist zu unterscheiden: Gab es beim Tod des Mannes im Jahre 2007 kein Testament, kam es also zur gesetzlichen Erbfolge, so ist das nichteheliche Kind Teil der Erbengemeinschaft. Es kann also auch im Nachhinein noch seine Beteiligung am Erbe verlangen, weil Verjährung erst nach 30 Jahren eintritt. Gab es hingegen ein Testament, in welchem beispielsweise die Ehefrau und die beiden Kinder zu Erben eingesetzt wurden, so ist das nichteheliche Kind wirksam enterbt. Für diesen Fall hat es einen Pflichtteilsanspruch. Dieser Anspruch verjährt nach drei Jahren, wobei die Verjährungsfrist aber erst beginnt zu laufen, wenn das uneheliche Kind vom Erbfall und von der Enterbung erfahren hat. Im vorliegenden Fall kann es also auch in dieser Konstellation noch Ansprüche geltend machen.