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Die Grundsicherung und die Miete

von Redaktion

von rolf winkel

Die steigenden Wohnungsmieten sorgen mittlerweile dafür, dass in Großstädten wie München sogar Durchschnittsrentner mit einer Bruttorente von 1200 Euro noch einen Zuschuss vom Sozialamt erhalten können. Die Leistung nennt sich Grundsicherung im Alter – man hat darauf einen Rechtsanspruch. Rentnerinnen und Rentner sollten unbedingt prüfen lassen, ob sie einen Anspruch haben.

So wird gerechnet

Einfache Rechenformel: Das Sozialhilfe- bzw. Grundsicherungsniveau lässt sich einfach errechnen durch die Formel „Warmmiete plus Regelsatz“. 2018 beträgt der (Eck-)Regelsatz für Alleinstehende 416 Euro im Monat. Ein Alleinstehender, der monatlich 400 Euro Warmmiete zahlen muss, hat 2018 einen persönlichen Grundsicherungsbedarf von 816 Euro. Für Paare liegt der Regelsatz 2018 insgesamt bei monatlich 748 Euro. Beträgt die Warmmiete eines Rentner-Ehepaars beispielsweise 500 Euro, so liegt ihr Grundsicherungsbedarf bei 1248 Euro. Wer weniger zur Verfügung hat, kann Anspruch auf Hilfe vom Sozialamt haben. Vorrangig muss allerdings Wohngeld in Anspruch genommen werden.

Was angemessen ist

Vor allem in Großstädten sind die Unterkunftskosten jedoch deutlich höher. Die Sozialämter akzeptieren in jedem Fall Unterkunftskosten, die am jeweiligen Ort „angemessen“ sind. Als Orientierungsgröße dienen dabei häufig die örtlichen Mietspiegel. In München gilt zum Beispiel seit Oktober 2017 für einen Einpersonenhaushalt eine Bruttokaltmiete bis zu 657 Euro im Monat als angemessen. In anderen Großstädten gelten ähnlich hohe Beträge. Für Heizkosten hält das Münchner Sozialamt für einen Einpersonenhaushalt bei Gasheizung in jedem Fall Kosten von 825 Euro im Jahr (monatlich also knapp 70 Euro) für akzeptabel. Als Warmmiete werden bei einem Alleinstehenden damit in München rund 725 Euro akzeptiert. Das bedeutet: Die Grundsicherungsschwelle liegt hier für einen Alleinstehenden 2018 bei (725 + 416 =) 1141 Euro.

Wer nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen eine Nettorente von 1000 Euro erhält, hat damit bei einer entsprechend hohen Miete (die in München übrigens „normal“ ist) Anspruch auf einen Zuschuss in Höhe von 141 Euro vom Sozialamt. In München gibt es dazu noch – als örtliche Sonderregel – einen Zuschlag von monatlich 21 Euro.

Zu hohe Mieten

Auch wenn die tatsächliche Miete höher ist als „angemessen“, müssen die Ämter zunächst die tatsächlichen Kosten voll berücksichtigen – in der Regel ein halbes Jahr lang. Die Grundsicherungsbezieher werden dann jedoch aufgefordert, die Unterkunftskosten zu senken – durch Untervermietung oder Suche einer neuen Wohnung. Von da an muss man zumindest belegen können, dass und wie man sich um eine neue Wohnung oder einen Untermieter bemüht hat. Andernfalls kann das Amt gegebenenfalls die Kostenübernahme auf den Betrag kürzen, der als „angemessen“ gilt. Wichtig noch: Für Senioren gilt ein Umzug auch aus gesundheitlichen Gründen häufig als unzumutbar, was zur Folge hat, dass dauerhaft höhere Mieten übernommen werden.

Umzug unzumutbar

In einer Entscheidung vom 19. Februar 2009 hat das Bundessozialgericht beispielhaft Umstände aufgeführt, die der Zumutbarkeit eines Umzugs entgegenstehen können. Erwähnt ist dabei ausdrücklich die „Einschränkung der Umzugsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen“. Auch kann es aufgrund einer Erkrankung erforderlich sein, die bisherige Wohnung beizubehalten, weil sie etwa mit Hilfsmitteln ausgestattet ist, die auf die gesundheitliche Situation des Bewohners zugeschnitten sind. Ein aufgebautes Hilfssystem im Umfeld kann ebenfalls dazu führen, dass die Umzugsalternative allenfalls im eng umgrenzten sozialen Umfeld zu suchen ist (Az. B 4 AS 30/08 R).

Zuschuss für Umzug

Ein Umzug kann aber auch im Interesse des Senioren oder der Seniorin sein. Viele ältere Menschen wohnen aus finanziellen Gründen in Wohnungen, die gar nicht mehr für sie geeignet sind, weil es zum Beispiel keinen Aufzug gibt. Dann können sie beim Sozialamt finanzielle Hilfe für einen Umzug beantragen. Das muss vor Abschluss eines neuen Mietvertrages geschehen.

Bedürftigkeit

Grundsicherung erhält nur, wer als „bedürftig“ gilt. Die Regeln sind dabei etwas entschärft worden. Im April 2017 sind die Vermögensfreibeträge bei der Grundsicherung erhöht worden. Alleinstehende dürfen nun 5000 Euro an Rücklagen haben. Für Ehepaare gilt ein Vermögensfreibetrag von 10 000 Euro. Seit Anfang dieses Jahres wird eine kleine Zusatzrente von bis zu 100 Euro nicht mehr auf die Grundsicherung angerechnet. Bei höheren Zusatzrenten sind maximal sogar 208 Euro anrechnungsfrei. Schon vorher galt: Kinder von Grundsicherungsbeziehern werden von den Sozialämtern in der Regel nicht zum Unterhalt herangezogen.

Ärmere Rentner, die noch einen Job ausüben, müssen ihre Einkünfte nur zum Teil mit der Grundsicherung verrechnen lassen. 30 Prozent des erzielten Einkommens, maximal 208 Euro sind 2018 anrechnungsfrei. Sonderleistungen gibt es zudem für Schwerbehinderte mit dem „Merkzeichen G“. Ihnen steht ein zusätzlicher Bedarf in Höhe von 17 Prozent des für geltenden Regelbedarfs zu. 2018 sind das bei Alleinstehenden 70,72 Euro.

Aufenthaltspflicht

Neu ist auch, dass Grundsicherungsbezieher sich nun nicht mehr länger als vier Wochen im Jahr außerhalb von Deutschland aufhalten dürfen.

Mehr Informationen

zum Thema gibt es unter der Fax-Abrufnummer 09001/25 26 65 53 (1 Minute = 0,62 Euro) bis 6. April. Das Fax-Gerät auf „Polling“ oder „Sendeabruf“ stellen, Fax-Service-Nummer wählen und Starttaste drücken. Kein Fax? Dann senden Sie einen mit 0,85 Euro frankierten Rückumschlag plus 1,45 Euro in Briefmarken unter dem Stichwort „Grundsicherung“ an: Versandservice, Lerchenstr. 8, 86938 Schondorf.

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