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Wie der Immobilienwert berechnet wird

von Redaktion

Zur Berechnung der Erbschaftsteuer sind alle Vermögensgegenstände grundsätzlich mit dem Verkehrswert anzusetzen. Das ist der Wert, der bei einer ordnungsgemäßen Veräußerung des Gegenstands zu erzielen ist. Für Grundstücke/Immobilien ermittelt das Finanzamt den Verkehrswert. Ein- und Zweifamilienhäuser werden grundsätzlich nach dem Vergleichswertverfahren bewertet. Dabei wird der Verkehrswert eines Hauses unter Heranziehung von tatsächlich erzielten Kaufpreisen für vergleichbare Objekte ermittelt. Die in einer Region abgeschlossenen Immobilienkaufverträge werden vom beurkundenden Notar an die zuständigen Gutachterausschüsse, die in Bayern in den Zuständigkeitsbereichen der kreisfreien Städte und Landkreise wirken, weitergeleitet und in deren Kaufpreissammlung übernommen. Die Gutachterausschüsse können so den Verkehrswert der ererbten Immobilie ermitteln und dem Finanzamt mitteilen. Liegt kein Vergleichswert vor, wird die Immobilie nach dem Sachwertverfahren bewertet. Der Sachwert setzt sich aus dem Bodenwert des Grundstücks und dem Gebäudewert zusammen. Ist der Erbe mit der Bewertung des Finanzamts nicht einverstanden, zum Beispiel weil besondere Beschaffenheiten des geerbten Grundstücks nicht berücksichtigt wurden, kann er durch ein Sachverständigengutachten einen niedrigeren Verkehrswert nachweisen. Dabei sollte er aber abwägen, ob die Kosten des Gutachtens die mögliche Steuerersparnis rechtfertigen. Ein niedrigerer Wert kann auch durch eine zeitnahe Veräußerung des Grundstücks zu einem niedrigeren Kaufpreis nachgewiesen werden.

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