Sie teilen mit, dass Sie ein Berliner Testament erstellt haben und damit Ihre Kinder als Schlusserben eingesetzt haben. Ihre Kinder erben also erst, wenn Sie und Ihre Ehefrau verstorben sind. Falls dann Ihre Tochter verstirbt, erben nach Gesetz der Sohn Ihrer Tochter und deren Ehegatte je zur Hälfte. Der Sohn des Schwiegersohns aus erster Ehe hat nach dem Ableben Ihrer Tochter keine Pflichtteilsansprüche. Erst wenn der Schwiegersohn verstirbt, erbt dessen Sohn aus erster Ehe. Um zu sichern, dass Ihre Enkelkinder den Nachlass von Ihnen und Ihrer Ehefrau erben, könnten Sie und Ihre Ehefrau sich gegenseitig zu Vorerben einsetzen und bestimmen, dass Ihre Kinder Nacherben sind und die Enkelkinder weitere Nacherben. Ihr beiderseitiges Vermögen, das zunächst die Kinder erben, kann dann von den Kindern weder veräußert noch belastet werden, noch können Ihre Kinder den Nachlass von Ihnen und Ihrer Ehefrau selbst weitervererben. Dieser Nachlass fällt beim Tod Ihrer Kinder unmittelbar den Enkelkindern zu. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Einsetzung eines Nacherben mit Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall grundsätzlich unwirksam wird. Stirbt zum Beispiel ein als Nacherbe eingesetztes Kind 30 Jahre nach dem Ableben des letzten Elternteils, wird die angeordnete Nacherbfolge zugunsten der Enkelkinder grundsätzlich unwirksam. Da die Anordnung von Vor- und Nacherbschaften auch mit Nachteilen verbunden ist, setzt diese Testamentskonstruktion eine eingehende Beratung auch in erbschaftsteuerlicher Hinsicht voraus.