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Wie sich Gütertrennung aufs Erbe auswirkt

von Redaktion

Der Güterstand hat im Erbfall Einfluss auf die Höhe des gesetzlichen Erbteils, wenn also keine testamentarische Regelung erfolgt ist. In Ihrem Fall würden Ihre Frau und Ihr Kind jeweils zur Hälfte Erben. Hätten Sie keinen Ehevertrag abgeschlossen und würden mit Ihrer Frau im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, würde Ihre Frau ebenfalls zur Hälfte und Ihr Kind zur Hälfte erben. Hätten Sie mehrere Kinder, würde Ihre Frau von den gesetzlichen Quoten her ungünstiger stehen. Bei zwei Kindern erben bei Gütertrennung der Ehegatte die Kinder je ein Drittel. Bei mehr als zwei Kindern bleibt dem Ehegatten immer nur ein Viertel. Bei Zugewinngemeinschaft hingegen steht dem Ehegatten hingegen immer ein Halb zu, wenn Kinder da sind, die Kinder teilen sich die andere Hälfte. Die Pflichtteilsquoten betragen grundsätzlich die Hälfte der gesetzlichen Erbquoten. Weichen Sie also von der gesetzlichen Erbquote ab, indem Sie beispielsweise Ihre Frau als Alleinerbin einsetzen, erhält Ihr Kind einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte der gesetzlichen Erbquoten. In Ihrem Fall würde also dem Kind ein Pflichtteil von ein Viertel zustehen. Erbschaftsteuerlich ist die Zugewinngemeinschaft oftmals günstiger. Der Zugewinn ist der Vermögenszuwachs, den ein Ehegatte während der Ehe erzielt hat. Ist dieser geringer als der Zugewinn des anderen Ehegatten, kann er von dem anderen bei Beendigung der Ehe die Hälfte von dessen Mehr-Zugewinn fordern. Die Zugewinnausgleichsforderung ist unabhängig davon, ob die Ehe durch Scheidung oder Tod endete, nicht erbschaft- und schenkungssteuerpflichtig. Im Erbfall hat somit der ausgleichsberechtigte Ehepartner einen zusätzlichen Freibetrag. Wenn Sie den Güterstand durch notariellen Ehevertrag jetzt noch ändern wollten, würde erbschaftsteuerlich nur der Zugewinn seit Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft berücksichtigt.

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