Der Zugewinn ist gesetzlich definiert als der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. Für jeden Ehegatten wird der Zugewinn gesondert berechnet. Dabei werden sowohl das Anfangsvermögen als auch das Endvermögen zu einem bestimmten Stichtag betrachtet (sogenanntes Stichtagsprinzip).
Stichtag für das Anfangsvermögen ist der Tag der Eheschließung, Stichtag für das Endvermögen ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags an den Antragsgegner durch das Familiengericht. Das heißt, es kommt für die Berechnung Ihres Zugewinns nur darauf an, ob Sie zu diesen Stichtagen Vermögenswerte hatten, von denen Ihre Verbindlichkeiten zu diesen Stichtagen abzuziehen sind. Vor diesem Hintergrund ist Ihre Immobilie, die Sie in die Ehe einbrachten und die noch immer in Ihrem Alleineigentum steht, Ihrem Anfangsvermögen und Ihrem Endvermögen zuzurechnen. Berücksichtigt wird jeweils der Verkehrswert zu den entsprechenden Stichtagen, wobei die Werte inflationsbereinigt werden. Als Bewertungsmethode kommen dabei sowohl das Ertragswert- als auch das Sachwertverfahren in Betracht. Bei beiden Verfahren werden aber die Erwerbs- beziehungsweise Veräußerungskosten wie Notar- beziehungsweise Grundbuchkosten nicht berücksichtigt. Allein wenn zu den Stichtagen fällige und von Ihnen noch nicht bezahlte Notar- beziehungsweise Grundbuchkostenrechnungen vorlagen, können diese bei der Berechnung Ihres Zugewinns berücksichtigt werden. Im Ergebnis stellt der Wertzuwachs der Immobilie Ihren Zugewinn dar. Die Kreditschulden – sollte der Kredit alleine auf Sie laufen – werden ebenfalls zu den Stichtagen berücksichtigt und zwar mit ihrem Nennwert.