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Schutz vor Missbrauch von Vollmachten

von Redaktion

Das Gesetz enthält ein sogenanntes Selbstkontrahierungsverbot in dem von Ihnen zitierten § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dadurch soll einem Missbrauch von Vollmachten vorgebeugt werden. Ein Beispiel: Sie erteilen mir Generalvollmacht und ich verkaufe während Ihrer Abwesenheit Ihre Eigentumswohnung an mich selbst. Dies ist durch § 181 BGB verboten. In Vorsorgevollmachten, die beispielsweise Ehegatten einander erteilen, wird aber häufig von diesem Verbot befreit, weil das Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer in der Regel sehr eng und vertrauensvoll ist. Dies erleichtert in vielen Fällen den Gebrauch der Vollmacht.

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