Mieter dürfen freilebende Singvögel grundsätzlich auf ihrem Balkon oder auch vom Fenster aus füttern. Das gilt jedoch nicht für Tauben. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. Denn Tauben können auf dem Balkon, Fenstersims und Dach schnell zur Plage für die Hausgemeinschaft werden. Kotspritzer auf Fensterscheiben und -bänken sowie auf Balkonen sind nicht nur unschön, sondern auch unhygienisch. Das lautstarke Gurren und Flügelschlagen beim An- und Abflug empfindet manch ein Hausbewohner als akustisches Störmanöver. Mehrfach mussten bereits Gerichte zum Thema Taubenfüttern entscheiden. So hat beispielsweise das Amtsgericht Nürnberg (Az.: 14 C 7772/15) einem Vermieter Recht gegeben, der das Mietverhältnis mit einem Mieter außerordentlich gekündigt hatte, weil dieser trotz mehrfacher Abmahnung das Füttern von Tauben aus dem Fenster seiner Mietwohnung nicht einstellte. dpa