recht

von Redaktion

Der Mieter muss die vereinbarte Miete einschließlich der Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen im Voraus zahlen. Darauf weist der Deutsche Mieterbund (DMB) hin. Die Miete muss jeweils zu Beginn des Monats gezahlt werden, spätestens am dritten Werktag des Monats. Für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung reicht es aus, dass der Mieter bis zum dritten Werktag des Monats die Miete „auf den Weg gebracht hat“. Das gilt laut DMB auch, wenn im Mietvertrag vereinbart ist, dass es dabei auf den Eingang des Geldes auf dem Vermieterkonto ankommt. Eine solche Vertragsklausel ist laut Bundesgerichtshof unwirksam (VIII ZR 222/15). Es reicht also aus, wenn der Mieter bis zum dritten Werktag den Zahlungsauftrag erteilt hat.

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