Unabdingbare Gültigkeitsvoraussetzung eines privatschriftlichen Testaments ist die eigenhändig geschriebene Erklärung des Letzten Willens des Erblassers. Der gesamte Inhalt muss vom Erblasser beziehungsweise bei einem gemeinschaftlichen Testament von einem der beiden Ehegatten persönlich in der eigenen Schrift geschrieben sein. Das Testament muss überdies unterschrieben sein, die Unterschrift muss also grundsätzlich am Ende des Textes stehen. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, die Identifikation des Erblassers zu ermöglichen, zu dokumentieren, dass der Erblasser sich zu dem über der Unterschrift befindlichen Text bekennt sowie den Urkundentext räumlich abzuschließen und damit vor nachträglichen Ergänzungen und Zusätzen zu sichern. Eine Bezugnahme auf ein nicht handgeschriebenes und unterschriebenes Papier ist grundsätzlich nicht wirksam.
Ich empfehle Ihnen folgende Vorgehensweise: Einer von Ihnen beiden erstellt ein gemeinschaftliches, handgeschriebenes Testament einschließlich Ortsangabe, Datum und Unterschrift. Der andere Ehegatte unterschreibt dieses ebenfalls mit Angabe von Ort und Datum. Darin führen Sie – neben den anderen testamentarischen Regelungen – die Vermächtnisse nach derzeitigem Stand auf. Wichtig ist, dass in dem Testament der überlebende Ehegatte befugt wird, dieses Testament nach dem Tod des anderen noch zu ändern. Wenn Sie beide lebzeitig oder der überlebende Ehegatte das Testament hinsichtlich der Vermächtnisse im zweiten Erbfall ändern will, kann er das dann einfach durch ein Ergänzungs-/Änderungstestament tun. Sie können dann (in der Form eines Testaments!) nur die Vermächtnisse ändern und schreiben, dass das ursprüngliche Testament im Übrigen bestehen bleiben soll. Sie müssen also nicht jedes Mal das gesamte Testament neu schreiben.
Achten Sie auch auf korrekte Formulierungen: Vermutlich soll ein Kind von Ihnen nicht Nach-, sondern Schlusserbe sein. Die Vor- und Nacherbschaft ist eine kompliziertere Konstruktion und der überlebende Ehegatte soll vermutlich nicht Vorerbe, sondern alleiniger, unbeschränkter Vollerbe sein.