recht

Beleidigung, Verleumdung, üble Nachrede

von Redaktion

Nicht nur im Internet sind Beleidigungen an der Tagesordnung. Auch auf der Straße oder etwa im beruflichen Alltag kommt es immer mal wieder zu Schmähungen. Nicht jeder lässt sich das gefallen. Nach der Polizeilichen Kriminalstatistik wurden 2016 insgesamt 234 341 Fälle von Beleidigung zur Anzeige gebracht. Kommt es nach Abschluss der Ermittlungen zu einem Gerichtsverfahren, kann das ernste Folgen haben: Es drohen eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder aber eine Geldstrafe, die sich aus der Einkommenshöhe des Täters errechnet. Aber ab wann ist eine Äußerung beleidigend? Eine Beleidigung ist eine Äußerung oder Handlung, die die Ehre einer anderen Person verletzt. Laut Strafgesetzbuch muss der Täter mit einer bis zu zweijährigen Haftstrafe rechnen, wenn diese Handlung mit einer Tätlichkeit wie etwa Treten oder Anspucken verbunden ist. „Die Höhe der Geldstrafe hängt von der Schwere der Beleidigung ab – und davon, ob sie in einem Vier-Augen-Gespräch oder in einem größeren Kreis kundgetan wurde“, erklärt der Hamburger Strafverteidiger Jes Meyer-Lohkamp, der in der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) tätig ist. Grundsätzlich gilt: Kommt es bei einem Ehrdelikt zu einer schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung, so kann der Geschädigte auch Anspruch auf Schmerzensgeld geltend machen, entschied das Landgericht Bonn (Az.: 6 T 17/10). Neben der Beleidigung gibt es noch die üble Nachrede. „Hierbei behauptet jemand herabwürdigende Tatsachen über einen anderen, die nicht nachweisbar der Wahrheit entsprechen“, erläutert Heinrich. Dem Täter drohen bis zu zwei Jahre Haft oder eine Geldstrafe. Wer eine Beleidigung, eine üble Nachrede oder eine Verleumdung geahndet wissen will, muss einen Strafantrag stellen. Dies kann bei einer Polizeidienststelle oder bei der Staatsanwaltschaft mündlich zu Protokoll gegeben werden oder schriftlich geschehen. Der Sachverhalt muss präzise geschildert werden. „Der Strafantrag muss innerhalb von drei Monaten gestellt werden“, so Heinrich. Die Frist beginnt mit der Kenntnis des Antragstellers von der Tat und dem Tatbeteiligten.

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