Werden in der Wohnung Erhaltungsmaßnahmen oder Modernisierungsmaßnahmen vom Vermieter durchgeführt, so sind für den Ersatz von Aufwendungen des Mieters § 555 a Abs. 3 und § 555 d Abs. 6 BGB anzuwenden. Aufwendungen, die der Mieter infolge einer Erhaltungsmaßnahme und auch einer Modernisierungsmaßnahme machen muss, hat der Vermieter in angemessenem Umfang zu ersetzen. Was alles angemessen ist, ergibt sich aus dem Einzelfall. Sofern notwendig, fallen auch die Kosten für die Auslagerung der Möbel und des Hausrats und die Kosten für ein Hotel oder eine anderweitige Unterkunft darunter. Auf Verlangen des Mieters ist ein Vorschuss zu leisten. Wird dieser formlos verlangt, so muss der Mieter Art und Umfang der voraussichtlichen Kosten aufschlüsseln, um die geforderte Höhe des Vorschusses zu begründen.