Brunhilde S.: „Ich bin 84 Jahre alt und seit vier Jahren Witwe. Mein Sohn wurde nach 30 Jahren Ehe von seiner Frau verlassen, sie haben zusammen zwei Söhne von 22 und 24 Jahren, unsere Enkel. Sie hatten zusammen ein Haus gebaut, bei dessen Finanzierung wir geholfen haben (Belege vorhanden). Das Haus haben sie mittlerweile verkauft und den Erlös geteilt, danach verließ sie ihn. Kann ich den von uns eingesetzten Betrag zurückfordern? Haben meine Enkel Anspruch auf einen Pflichtteil? Meine Schwiegertochter hat nie gearbeitet und folglich auch keine eigenen Mittel ins Haus gesteckt.“
Die Beantwortung Ihrer Fragen setzt die Kenntnis des genauen Sachverhalts voraus, deshalb können nachfolgend nur grundsätzliche Angaben gemacht werden.
Zunächst ist zu unterscheidend, ob beide Eheleute oder nur Ihr Sohn das Geld bekommen haben und ob Sie das Geld geschenkt oder als Darlehen zur Verfügung gestellt haben.
Haben Sie das Geld darlehensweise Ihrem Sohn und der Schwiegertochter zur Verfügung gestellt und können Sie die Darlehensvereinbarung nachweisen, besteht grundsätzlich ein Rückforderungsanspruch. Haben Sie aber das Geld den Eheleuten geschenkt, kann auch hier nach Scheitern der Ehe ein anteiliger Rückforderungsanspruch gegenüber der Schwiegertochter bestehen. Denn Geschäftsgrundlage einer schwiegerelterlichen Schenkung ist regelmäßig die Erwartung, die Ehe mit dem eigenen Kind werde Bestand haben und die Schenkung werde dem leiblichen Kind auf Dauer zugutekommen. Der Rückgewährsanspruch entsteht mit endgültiger Trennung der Eheleute. In welcher Höhe dieser Rückforderungsanspruch besteht, hängt unter anderem von der Ehedauer ab. Auch in welcher Höhe bei Ihrer Schwiegertochter noch eine Vermögensmehrung durch Ihre Schenkung vorhanden ist, spielt eine Rolle – sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Schwiegertochter. Der Wert der Zuwendung ist jedenfalls nicht voll zurückzugeben, da während der Ehezeit der Zweck der Zuwendung bereits erreicht worden ist. So besteht nach Rechtsprechung bei einer Ehe, die 20 Jahre lang Bestand hatte, kein Rückgewährsanspruch mehr.
Ihre Enkelkinder haben Ihnen gegenüber grundsätzlich nur dann Pflichtteilsansprüche, wenn Ihr Sohn bereits vor Ihnen verstorben ist und Sie die Enkel enterbt hatten. Gegenüber den eigenen Eltern sind die Enkel auch nach der Scheidung der Eltern erb- und pflichtteilsberechtigt. Erwin D.: „Der Ehemann hat in seinem Testament die Ehefrau und den leiblichen Sohn als Erben zu gleichen Teilen eingesetzt. Wenn die Ehefrau vor dem Ehemann verstirbt, erbt dann gesetzlich die Stieftochter, also die leibliche Tochter der Ehefrau – oder müsste dies im Testament des Ehemannes (Nacherbe Stieftochter) vermerkt werden?“
Es wird unterstellt, dass es sich bei dem „leiblichen Sohn“ nicht um ein gemeinsames Kind von Ehemann und Ehefrau handelt, vielmehr der Ehemann den leiblichen Sohn in die Ehe eingebracht hat. Weiter wird unterstellt, dass die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Wenn die Ehefrau vor dem Ehemann verstirbt, wird sie beerbt vom Ehemann zu ½ und zu ½ von ihrer Tochter. Wenn dann der Ehemann verstirbt, ist sein leiblicher Sohn Alleinerbe, die Stieftochter würde nichts erben. Soll in diesem Fall auch die Stieftochter erben, müsste die Stieftochter als Ersatzerbin im Testament des Ehemanns eingesetzt werden. Eine Nacherbschaft würde voraussetzen, dass zunächst die Ehefrau erbt und nach deren Ableben die Stieftochter – da aber in Ihrem Fall die Ehefrau vor dem Ehemann verstirbt, kann sie den Ehemann nicht beerben, sodass hier nur durch Ersatzerbeinsetzung die Stieftochter zum Zuge kommen kann.