Ein Kürzungsrecht des Erben für ein ihm auferlegtes Vermächtnis gibt es grundsätzlich nur im Zusammenhang mit Pflichtteilsansprüchen. Ein Erbe kann dann die Erfüllung des Vermächtnisses insoweit verweigern und das Vermächtnis entsprechend kürzen, dass eine Pflichtteilslast von ihm und dem Vermächtnisnehmer gemeinsam getragen wird. Pflichtteilsberechtigt sind aber grundsätzlich nur Kinder und Eltern eines Erblassers. In Ihrem Fall gibt es also keine Pflichtteilsberechtigten und damit auch keine vom Erben zu zahlenden Pflichtteilsansprüche. Sie und Ihre Schwester können demnach als Erbinnen die von Ihrer Tante angeordneten Vermächtnisse auch nicht kürzen. Sie müssen diese grundsätzlich in voller Höhe erfüllen, wenn die Patenkinder Ihre Ansprüche geltend machen, selbst wenn die Vermächtnisse den gesamten Nachlass aufzehren. „Aus eigener Tasche“ müssen Sie aber nicht draufzahlen. Wenn in Ihrem Beispiel der Nachlass nur 18 000 Euro beträgt, müssen Sie die Vermächtnisse insoweit erfüllen und gehen in der Tat leer aus. Beträgt er 22 000 Euro, bleiben jeder von ihnen entsprechend noch 1000 Euro.