Ruhestand

Vorzeitig in Rente: So geht’s

von Redaktion

Von Rolf Winkel

Wer die vorzeitige „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ erhält, erspart sich oft Kürzungen von 100 Euro oder mehr im Monat, wie sie bei der „Rente für langjährig Versicherte“ anfallen. Deshalb ist das Konzept so beliebt. Knapp 950 000 Senioren beantragten seit Mitte 2014 die damals „aufgebesserte“ Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Doch nicht alle Anträge wurden bewilligt. Hier die wichtigsten Hürden – und wie man sie überwinden kann.

Alter

Die vorzeitige Altersrente gibt es derzeit (für den Jahrgang 1955) mit 63 Jahren und sechs Monaten. Die Altersgrenze steigt Jahr für Jahr – bis auf 65 Jahre ab dem Jahrgang 1964. Wer das für seinen Jahrgang geltende Mindestalter noch nicht erreicht hat, sollte den Rentenantrag möglichst aufschieben.

Versicherungsjahre

Man muss mindestens 45 Versicherungsjahre nachweisen. „Dabei zählen nicht nur Zeiten versicherungspflichtiger Beschäftigung, sondern auch Kinderzeiten und meist auch Zeiten mit freiwilliger Beitragszahlung oder Bezug der Versicherungsleistung Arbeitslosengeld“, so Dirk Manthey von der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Kindererziehung

Viele Frauen beziehen diese Altersrente. Der Grund: Hier zählen auch die sogenannten Kinderberücksichtigungszeiten. Für jedes Kind werden dabei dessen erste zehn Lebensjahre als Versicherungszeiten anerkannt. Wer mehrere Kinder hat, bei dem zählt meist der Zeitraum, bis das jüngste Kind zehn Jahre alt ist. Eine Mutter mit einem gerade geborenen Baby und einem achtjährigen Kind kann so auf 18 Kinderberücksichtigungsjahre kommen (von der Geburt des ältesten bis zum zehnten Geburtstag des jüngsten Kindes).

Minijob

Seit Anfang 2013 sind Minijobs prinzipiell rentenversicherungspflichtig – jedenfalls solange die Versicherungspflicht nicht abgewählt ist. Die Entscheidung für die Beibehaltung der Versicherungspflicht kostet die Jobber dabei nicht viel. Bei einem vollen 450-Euro-Job liegt der derzeitige Beitragssatz bei 18,6 Prozent im Monat. 15 Prozent Pauschalbeitrag zahlt der Arbeitgeber, die restlichen 3,6 Prozent der Arbeitnehmer, bei 450 Euro sind das 16,20 Euro. Bei einem „kleinen“ Minijob muss entsprechend weniger gezahlt werden. Für die relativ geringe Einzahlung gewinnt man viel.

Zwar bringt ein Jahr mit Minijob, was die Rentenhöhe betrifft, relativ wenig. Es schafft aber Rentenansprüche. Vor allem wird durch die Beitragszahlung im Minijob die Wartezeit auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllt (und auch die Wartezeit beziehungsweise Mindestversicherungszeit bei der Regelaltersrente und den anderen vorzeitigen Altersruhegeldern).

Arbeitslosengeld

Zu den geforderten 45 Versicherungsjahren zählen auch Jahre mit der Versicherungsleistung Arbeitslosengeld (ALG). Der Haken: Dies gilt in der Regel nicht, wenn der ALG-Bezug in die letzten beiden Jahre vor dem Renteneintritt fällt. Die letzten beiden Jahre zählen nach dem Gesetz nur dann, wenn die Arbeitslosigkeit Folge einer Unternehmensinsolvenz oder einer Geschäftsaufgabe ist.

Wird neben dem Bezug von ALG ein rentenversicherungspflichtiger Minijob aufgenommen, gilt die Minijob-Zeit als vollwertige Versicherungszeit – und kann entsprechend zum Anspruch auf die abschlagsfreie Rente verhelfen. Das Gleiche gilt, wenn in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn Angehörige gepflegt wurden, selbst wenn parallel ALG bezogen wurde.

Freiwillige Beiträge

Zeiten mit freiwilliger Beitragszahlung zählen meist mit, wenn die Rentenversicherung die Feststellung trifft, ob die 45-jährige Wartezeit für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllt ist. Dies gilt auch für freiwillige Beiträge, die in den letzten beiden Jahren vor dem Rentenantrag gezahlt werden. Grundsätzliche Voraussetzung: Die Betroffenen haben 18 Jahre lang Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet – was bei Arbeitnehmern in aller Regel der Fall sein dürfte.

Freiwillige Beiträge können in der Zeit vor dem Rentenantrag helfen, die 45-jährige Mindestversicherungszeit zu erfüllen. Genauso wichtig ist: Mit ihnen kann man Versicherungslücken schließen. Versicherte unter 45 Jahren können nachträglich Versicherungslücken aus Schul- und Studienzeiten mit freiwilligen Beiträgen füllen. Dabei geht es um Zeiten des Schulbesuchs zwischen 16 und 17 Jahren. Diese Zeit zählt nicht für die Rentenversicherung – außer man zahlt für diesen Zeitraum freiwillige Beiträge (oder ist „nebenher“ pflichtversichert). Auch wer ab 17 Jahren mehr als acht Jahre eine Schule oder Hochschule besucht hat, kann bis zum 45. Geburtstag freiwillige Beiträge für Zeiten nachzahlen, die über die acht Jahre hinausgehen. Maßgeblich – auch für frühere Zeiten – sind die aktuellen Mindest- und Höchstbeiträge für freiwillige Einzahlungen. Sie liegen derzeit zwischen 83,70 Euro (Mindestbeitrag) und 1209 Euro (Höchstbeitrag) im Monat.

Pflege

Wer jemanden betreut, der mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist, kann die Rente aufbessern. Die Zeit der Pflege zählt zudem auch als normale versicherungspflichtige Zeit und kann bei der 45-jährigen Mindestversicherungszeit berücksichtigt werden.

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