Recht

Das Gesetz des Gartens

von Redaktion

von lars becker

Das schöne Wetter zieht die Menschen nach draußen: Am liebsten machen sich viele jetzt im eigenen Garten oder Kleingarten zu schaffen. Doch auch unter freiem Himmel sind der Freiheit Grenzen gesetzt.

Schrebergarten

Gartenzwerge kann man sich unbegrenzt in sein kleines, grünes Reich stellen – wenn man den Spott der Parzellen-Nachbarn erträgt. Ansonsten müssen Kleingärtner einen wahren Wust von Regeln beachten. Was allerdings nichts an der Attraktivität des Gärtnerns ändert. Bundesweit gibt es etwa 1,3 Millionen Kleingärtner, im bayerischen Landesverband sind über 48 000 Laubenpieper organisiert und allein in München waren im vergangenen Jahr 8690 Pächter, verteilt auf 83 Anlagen, registriert.

-Ein Bund fürs Leben?

In der Landeshauptstadt gibt es Wartelisten für eine Parzelle – deshalb sollte man sich so früh wie möglich bei einer Kleingarten-Anlage in seinem Einzugsbereich anmelden. In München können Familien mit Kindern und Rentner vom örtlichen Kleingartenverband bevorzugt bedacht werden. Bedingung für die Vergabe eines Schrebergartens ist eine Mitgliedschaft in einem Kleingarten-Verein. Damit muss man auch die dort geltenden Regeln für die Gartenordnung und das Zusammenleben in der Anlage akzeptieren.

Ein Beispiel: In München wird der Pachtvertrag auf Lebenszeit geschlossen, kann aber mit einer Frist vierteljährlich gekündigt werden. Der Pachtzins beträgt hier lediglich 0,42 Euro pro Quadratmeter – das ergibt bei einer Grundstücksgröße von 200 Quadratmetern lediglich 84 Euro im Jahr. Dazu kommen ein Aufwendungsersatz von 0,10 Euro pro Quadratmeter bei Daueranlagen, Mitgliedsbeiträge im jeweiligen Kleingartenverein (bis zu 100 Euro), Zahlungen für Wasser, öffentliche Lasten oder Unratbeseitigung sowie eine Ablösesumme für den Vorbesitzer. Dabei wird von Sachverständigen der Wert der Pflanzungen und der Gartenlaube ermittelt, die dann ins Eigentum des neuen Pächters übergehen.

-Was regelt der Bund im Kleingarten?

Natürlich ist die Größe der Gartenlaube geregelt. Die Grundfläche darf laut Bundeskleingartengesetz (BKleingG) einschließlich überdachtem Freisitz höchstens 24 Quadratmeter betragen – egal, wie groß der Garten ist. Die maximale Größe des Kleingartens ist auf 400 Quadratmeter festgelegt, eine erwerbsmäßige Nutzung ausgeschlossen. Auch dauerhaftes Wohnen im Kleingarten ist untersagt – das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg bestätigte die Kündigung und Räumung eines Kleingärtners, der ein Haus inklusive Telefonanschluss und Hundezwinger in der Anlage gebaut hatte (Az..: 13 U111/00).

Der Bund hat auch bestimmt, dass mindestens ein Drittel der Gartenfläche zum Anbau von Obst oder Gemüse genutzt werden muss. Nur Rasen geht also auch nicht.

In München sind zudem noch viele andere Dinge geregelt – so sind außer Obstbäumen Gehölze verboten, die über vier Meter hoch werden können. Ruhestörende Gartenarbeiten dürfen nur an Werktagen ausgeführt werden, lärmintensive Geräte mit Verbrennungsmotoren sind ganz verboten. Der Gartenzaun darf höchstens einen Meter hoch sein.

Nachbarrecht

Womit wir beim Thema Nachbarrecht wären – das gilt im Kleingarten genauso wie für Gartenbesitzer mit eigenem Grundstück. Die von Stefan Raab in seinen Hits „Maschendrahtzaun“ und „Knallerbsenstrauch“ ironisch besungenen Streitfälle gibt es zuhauf – und landen gern auch vor Gericht.

In Bayern gibt es im Gegensatz zu anderen Bundesländern zwar keine Einfriedungspflicht. Wer aber zum Beispiel in München einen Zaun auf seinem Grundstück baut, darf ihn laut Einfriedungssatzung nicht höher als 1,50 Meter machen.

Auch bei Pflanzungen an Grundstücksgrenzen muss man Regeln beachten. „Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass auf einem Nachbargrundstück nicht Bäume, Sträucher oder Hecken, Weinstöcke oder Hopfenstöcke in einer geringeren Entfernung als 0,50 Meter oder, falls sie über 2 Meter hoch sind, in einer geringeren Entfernung als 2 Meter von der Grenze seines Grundstücks gehalten werden“, heißt es im Gesetzestext. Das Nachbarschaftsgesetz finden Gartenbesitzer zum Beispiel im Internet unter der Adresse mein-nachbarrecht.de

Vorgärten

Auch bei der Gestaltung von Vorgärten sollte man sich bei seiner jeweiligen Stadt oder Gemeinde vorher informieren, welche Regelungen gelten. Bauliche Anlagen wie Gartenhäuser oder Stellplätze – egal ob genehmigungspflichtig oder genehmigungsfrei – sind dort grundsätzlich nicht erlaubt, weil das dem Zweck der Begrünung widerspricht. „Wer die Vorgaben nicht einhält, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss unter Umständen sogar mit einer Geldbuße rechnen. Diese kann abhängig von der Kommune unterschiedlich hoch ausfallen”, weiß die Juristin der D.A.S.-Rechtsschutzversicherung Michaela Rassat. Sie fügt hinzu: „Zudem kann eine Kommune auch anordnen, dass Gartenbesitzer beispielsweise einen unerlaubt gebauten Pkw-Stellplatz wieder entfernen müssen.“ In bestimmten Härtefällen gibt es Ausnahmen, die in München zum Beispiel von der Lokalbaukommission genehmigt werden müssen.

Bebauungspläne

Auch im eigenen Garten hinter dem Haus wollen viele Städte und Gemeinden mittels Bebauungsplänen mitreden. Sie regeln zum Teil sogar, welche Baumarten die Gartenbesitzer anpflanzen sollen. So schreiben manche Bebauungspläne vor, ausschließlich heimische Bäume oder nur Laub- oder Nadelbäume zu verwenden. Und wer einen eingewachsenen Garten übernimmt, kann diesen auch nicht einfach neu gestalten: Einige Bebauungspläne verpflichten Gartenbesitzer dazu, bereits bestehende Anpflanzungen zu erhalten. „Wer diesen Vorgaben nicht nachkommt, dem kann die Kommune nach § 178 Baugesetzbuch ein sogenanntes Pflanzgebot auferlegen“, erklärt Rassat. Was im Rahmen des jeweiligen Bebauungsplans im Garten erlaubt ist und was nicht, weiß das zuständige Bauamt.

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