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Das Erbrecht bei unehelichen Kindern

von Redaktion

Die erbrechtliche Stellung nicht ehelicher Kinder ist in den letzten Jahrzehnten schrittweise derjenigen von ehelichen Kinder angepasst worden. So galt bis zum 30. Juni 1970 ein uneheliches Kind als nicht verwandt mit seinem Vater und konnte deshalb auch nicht sein gesetzlicher Erbe sein. Nach dem am 1. Juli 1970 in Kraft getretenen Nichtehelichengesetz konnte das nicht eheliche Kind Erbe werden – allerdings stand ihm grundsätzlich nur ein Erbersatzanspruch in Höhe des Wertes seines Erbanteils zu. Außerdem konnte es unter bestimmten Voraussetzungen von seinem Vater einen vorzeitigen Erbausgleich in Geld verlangen. Dieses Gesetz wurde dann durch das Erbrechtsgleichstellungsgesetz vom 16. Dezember 1997 wieder gestrichen. Seitdem sind nicht eheliche Kinder den ehelichen Kindern erbrechtlich gleichgestellt, mit Ausnahme von Kindern, die vor dem 1. Juli 1949 geboren worden sind. Diese Ausnahmeregelung wurde zum 12. April 2011 aufgehoben. Dann galt die Maßgabe, dass ein nicht eheliches Kind, das vor dem 1. Juli 1949 geboren worden ist, kein Erbrecht nach seinem Vater hat, wenn der Vater vor dem 29. Mai 2009 verstorben ist. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 23. März 2017 verletzt aber diese Stichtagsregelung die Rechte der nichtehelichen Kinder. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof am 12. Juli 2017 (Az: IV ZB 6/15) auch einem vor dem 1. Juli 1949 geborenen nicht ehelichen Kind (geboren 1928), dessen Vater bereits im Jahr 1993 verstorben war, unter bestimmten Voraussetzungen ein Erbrecht eingeräumt. Ob auch für Sie ein Erbrecht unter Berücksichtigung der aktuellen Entscheidung des BGH besteht, müsste anhand des zugrunde liegenden Sachverhalts geprüft werden. Hierbei ist nicht strikt auf die Stichtage abzustellen, sondern vielmehr sind die Interessen aller Beteiligten gegeneinander abzuwägen.

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