Ihre Fragen zeigen sehr deutlich, dass Ehegatten mit Kindern aus erster Ehe unbedingt ein fachmännisch gestaltetes Testament benötigen. Dabei sind Sie mit Ihrem Berliner Testament absolut auf dem richtigen Weg. Denn wie Sie zu Recht schreiben, erben die Kinder des erstverstorbenen Ehegatten beim Tod des zweiten von Gesetzes wegen nichts. Eben deshalb gibt es das Berliner Testament, in dem alle Kinder gleich behandelt werden. Aufgrund des Testaments gilt dies auch für Ihre Immobilie. Zwei Dinge müssen aber unbedingt berücksichtigt werden: Erstens muss im Testament klargestellt werden, ob der überlebende Ehegatte das Testament noch ändern darf. Meist wird dies so geregelt, dass er Änderungen nur für seine eigenen Kinder vornehmen darf, aber nicht für die Kinder des schon verstorbenen Ehegatten, denn der Wille des Erstversterbenden soll geschützt werden. Zweitens muss geregelt werden, was passiert, wenn die Kinder des Erstverstorbenen bei dessen Tod den Pflichtteil fordern. Meist wird man verhindern, dass sie doppelt begünstigt werden, also dann beim Tod des zweiten, nicht mit ihnen verwandten Ehegatten auch noch einen testamentarischen Erbteil bekommen. Dies erreicht man durch eine Pflichtteilsstrafklausel: Wer beim ersten Erbfall den Pflichtteil fordert, erhält beim zweiten Erbfall nichts mehr.