Wenn Sie Ihr Anwesen auf Ihren Sohn übertragen, aber nicht möchten, dass im Falle seines Todes dessen Tochter (also Ihre Enkelin) von diesem Vermögenswert profitiert, dann müsste die Enkelin anlässlich der Übergabe mit ihrem Vater einen entsprechenden Pflichtteilsverzichtsvertrag beim Notar abschließen. Dazu ist aber erforderlich, dass sie dazu bereit ist und dass sie volljährig ist. Ihr Sohn kann das nicht als gesetzlicher Vertreter Ihrer Tochter tun. Alternativ kann man eventuell an eine vertragliche Herausgabeverpflichtung Ihres Sohnes an einen Dritten für den Fall seines Todes denken. Das könnte aber bei der Beurteilung, ob das Anwesen als Aktivwert in seinen Nachlass fällt, sicher zu Streit führen.
Wenn Sie Ihr Anwesen nicht zu Lebzeiten auf Ihren Sohn übertragen, sondern durch eine entsprechende Verfügung in Ihrem Testament, können Sie gleichzeitig ein Herausgabevermächtnis vorsehen, wonach das Anwesen an einen bestimmten Dritten im Fall des Todes Ihres Sohnes herauszugeben ist, wenn ihre Enkelin als gesetzliche Erbin Ihres Sohnes zur Erbfolge gelangt oder entsprechende Pflichtteilsansprüche geltend macht. Parallel dazu sollte Ihr Sohn sein Testament auch noch so gestalten, dass seine Tochter etwas erbt, was sie davon abhält, wegen des Anwesens dieses Erbe auszuschlagen und den Pflichtteil zu verlangen. Ein Notar kann Ihnen sicher die verschiedenen Optionen darstellen.