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Zugang zur Krankenversicherung der Rentner
Der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner ist gesetzlich geregelt. Nach Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 11 SGB V können Personen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner werden, die in der zweiten Hälfte ihres Berufslebens zu 90 Prozent der Zeit gesetzlich versichert