Der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner ist gesetzlich geregelt. Nach Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 11 SGB V können Personen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner werden, die in der zweiten Hälfte ihres Berufslebens zu 90 Prozent der Zeit gesetzlich versichert waren. Seit 1. August 2017 gilt außerdem eine neue Regelung zur Vorversicherungszeit. Jeder Versicherte erhält pauschal pro Kind drei Jahre als Vorversicherungszeit angerechnet (Paragraf 5 Absatz 2 Satz 3 SGB V). Die von Ihnen selbst vorgenommene Berechnung nach diesen Vorgaben ist richtig. Tatsächlich kommt es aber bei dieser Rechnung auf jeden Tag an. Die Zeit des Berufslebens reicht dabei vom Beginn der ersten Erwerbstätigkeit, einschließlich Berufsausbildung, bis zum Zeitpunkt des Antrags auf die gesetzliche Rente. Da Sie als Grundlage Ihrer Berechnung ausschließlich volle Jahre herangezogen haben und das Ergebnis diese gesetzlichen Vorgaben nur um sechs Monate nicht erfüllt, ist zu empfehlen, die Berechnung taggenau überprüfen zu lassen. Dazu können Sie bei Ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Prüfung der Vorversicherungszeit unter der Berücksichtigung der neuen Regelung stellen. Ob ein Wechsel in die günstigere Krankenversicherung der Rentner möglich ist, wird nicht automatisch geprüft. Dazu muss jeder Versicherte selbst aktiv werden und einen Antrag auf Prüfung seines Versicherungsstatus stellen.