Welche Pflichten der Mieter einer Wohnung im Hinblick auf die Reinigung des Treppenhauses hat, ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen im Mietvertrag des jeweiligen Mieters oder der Hausordnung – sofern Bestandteil des jeweiligen Mietvertrages. Die vertragliche Regelung kann auch enthalten, dass der Mieter verpflichtet ist, die Reinigung nach einem Dienstplan durchzuführen. Der Vermieter wäre dann verpflichtet, diesen Dienstplan aufzustellen. Grundsätzlich obliegt die Reinigungspflicht dem Vermieter, wenn keine vertraglichen Vereinbarungen getroffen wurden. Findet sich im Vertrag keine Regelung zur Reinigung des Treppenhauses, so ist der Mieter nicht verpflichtet, die gemeinschaftlich genutzte Treppe zu reinigen. Wesentlich ist daher, ob der Mieter der dritten Wohnung aufgrund seines Vertrages verpflichtet ist, die Reinigungsarbeiten durchzuführen. Sie sind auf jeden Fall nicht verpflichtet, diese – anstelle des dritten Mieters – zu erledigen.
Da die vertraglichen Regelungen nicht klar sind, ist der erste Ansprechpartner nicht der Mieter, sondern die Hausverwaltung, die den Vermieter vertritt. An diese müssten sie sich schriftlich wenden und sie auffordern, für die ordnungsgemäße (Teil-) Reinigung der Treppe Sorge zu tragen. Da bei Ihnen auch weitergehende Rechte, wie zum Beispiel Minderungsrechte zu prüfen sind, sollten Sie sich unter Vorlage Ihres eigenen Mietvertrages vor einem Anschreiben an die Hausverwaltung fachlich beraten lassen.