Ihrer Stieftochter steht im Fall des Vorversterbens Ihres Ehemannes zweifelsfrei ein Pflichtteilsanspruch zu, bezogen auf das Vermögen des Ehemannes. Die Pflichtteilsquote beträgt ein Viertel (gesetzlicher Güterstand unterstellt). Nachdem das Haus dem Vater nur zur Hälfte gehört, kann man den Pflichtteil der Tochter also mit einem Achtel des Wertes des Hauses und einem Viertel der sonstigen Vermögenspositionen des Ehemannes beziffern.
Der Pflichtteilsanspruch ist immer auf Zahlung von Geld gerichtet. Wenn Ihr Geldvermögen, auch das von dem Ehemann ererbte Geldvermögen, für die Pflichtteilserfüllung nicht reichen sollte, könnten Sie ein Darlehen in Höhe des Pflichtteilsbetrages aufnehmen und das Haus belasten. Hierfür ist die Zustimmung Ihrer Tochter nicht erforderlich. Dieses Darlehen könnten Sie tilgungsfrei stellen. Wenn die Tochter später Schlusserbin wird, erbt sie dann das belastete Grundstück und muss als Erbin das Darlehen selbst zurückbezahlen. Sie müssen lediglich die Zinsen für das Darlehen bezahlen.
Besser wäre es, wenn die Tochter den Pflichtteil überhaupt nicht geltend macht. Dies könnte erfolgen durch einen Pflichtteilsverzicht der Tochter gegenüber ihrem Vater. Alternativ könnten Sie und Ihr Mann das Risiko der Pflichtteilsforderung durch seine Tochter dadurch minimieren, dass Sie in Ihr Testament eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel aufnehmen. Die vorgesehene Schlusserbeneinsetzung Ihrer Stieftochter sollte auflösend bedingt erfolgen: Die Schluss-erbeneinsetzung entfällt, wenn sie nach dem Tod des Vaters den Pflichtteil einfordert. Dann wird sich Ihre Stieftochter gut überlegen, ob sie zwar den Pflichtteil einfordert, dann aber „am langen Ende“ den Gesamtnachlass und das Haus nicht mehr erhält. Denn wenn Sie dann anderweitig testieren, erhält Ihre Stieftochter nach Ihrem Tod nichts mehr, nicht einmal den Pflichtteil, da Ihre Stieftochter Ihnen gegenüber nicht erbberechtigt ist. Wegen der genauen Formulierung für die Pflichtteilsstrafklauseln sollten Sie sich sinnvollerweise anwaltlich beraten lassen.