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Keine Rückabwicklung nach Preisminderung

von Redaktion

Der Käufer eines fehlerhaften Neuwagens kann nach einer Minderung des Kaufpreises nicht anschließend wegen desselben Mangels auch noch die Rückabwicklung des Geschäfts verlangen. Der Käufer tätige mit der Minderung ein einseitiges Rechtsgeschäft, an das er gebunden sei, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH). In dem Fall ging es um ein fast 100 000 Euro teures Auto, das mit Kurzschlüssen und Elektronikfehlern sowie Problemen mit Gangschaltung und Hydraulik mehrfach in die Werkstatt musste (VIII ZR 26/17). Der Käufer hatte zunächst eine Minderung des Kaufpreises von 20 Prozent geltend gemacht, dann aber seine Klage geändert und den sogenannten großen Schadenersatz gefordert, der die Rückabwicklung des Vertrags umfasst. Es ging dabei um eine Summe von fast 80 000 Euro.

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