Grundsätzlich hat ein Enkel einen Freibetrag in Höhe von 200 000 Euro je Großelternteil. Nur in einem Ausnahmefall kommt ein höherer Freibetrag infrage, nämlich wenn der Elternteil zwischen Enkel und Großeltern bereits verstorben ist. Es kommt somit für die Erbschaftsteuerhöhe darauf an, wer der Eigentümer der Immobilie ist, ob nur ein Großelternteil oder beide Großeltern mit einer bestimmten Quote. Es könnte bei der Schenkung mithilfe einer Nießbrauchsregelung zugunsten des Schenkers der Wert der Immobilie in steuerlicher Hinsicht reduziert werden, da der Nießbrauch wertmindernd berücksichtigt wird. Hierfür bedarf es einer exakten Wertermittlung. Der über dem Freibetrag liegende Wert der Immobilie wird in der Regel der Erbschaftsteuer unterworfen. Ob noch weitere Freibetragsregelungen vorliegen, kann hier nicht beantwortet werden, das ist einzelfallabhängig.