Ob Sie für die Vermietung an Ihre Tochter eine Miete verlangen oder nicht, bleibt Ihrer Entscheidung vorbehalten. Wenn Sie jedoch steuerlich in vollem Umfang Werbungskosten geltend machen wollen, müssen Sie mit Ihrer Tochter eine Miete vereinbaren, die mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt. Nur so ist es möglich, die Werbungskosten (Abschreibungen, Reparaturen, etc.) des Hauses vollumfänglich steuerlich abzusetzen.
Ist die Miete niedriger, können Sie auch die Werbungskosten nur zu einem entsprechenden Anteil absetzen (zum Beispiel bei 50 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete auch nur 50 Prozent der Werbungskosten). Für die Anerkennung der Werbungskosten ist erforderlich, dass Sie mit Ihrer Tochter einen schriftlichen, unbefristeten Mietvertrag abschließen. Die darin enthaltenen Vereinbarungen müssen auch bei nahen Angehörigen so abgefasst werden wie bei einem fremden Dritten. Selbstverständlich muss das Mietverhältnis dann tatsächlich so durchgeführt werden, wie es im Mietvertrag vereinbart wurde. Um die Mietzahlung nachweisen zu können, sollte die Miete per Banküberweisung oder Dauerauftrag bezahlt werden. Wie bei fremden Dritten auch ist eine Abrechnung der Betriebskosten durchzuführen. Ihre Tochter sollte die vereinbarte Miete aus ihrem eigenen Einkommen zahlen können, da ansonsten das Finanzamt ein Scheinmietverhältnis unterstellt und dieses dann steuerlich nicht anerkennt. Zur Nettomiete müssen noch sämtliche umlagefähigen Betriebskosten addiert werden. Das Finanzamt wird sich bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete an den örtlichen Mietspiegel halten, sofern die Wohnung nicht bereits vor der Überlassung an den nahen Angehörigen an einen fremden Dritten vermietet war, da dann die Finanzämter meistens dessen ehemalige Miete als Vergleichswert ansetzen.
Wenn Sie sich für die Mietvariante bei Ihrer Tochter entscheiden und die 66-Prozent-Grenze zumindest einhalten, können Sie die Werbungskosten dieser Wohnung trotz verminderter Mieteinnahmen in voller Höhe absetzen, sodass Ihnen insofern quasi ein Freibetrag bis zur Höhe von einem Drittel der Marktmiete eingeräumt wird. In der Regel ist daher diese Variante die bessere Alternative.