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Schenkungen aufs Erbe anrechnen

von Redaktion

Die (gesetzliche) 10-Jahresfrist hat für den von Ihnen geschilderten Sachverhalt keine Bedeutung. Denn Sie haben vertraglich, also abweichend vom Gesetz, ausdrücklich vereinbart, dass die Schenkung später erbrechtlich berücksichtigt werden muss, und Sie haben dabei keine zeitliche Begrenzung vorgesehen.

Solange die beschenkte Tochter, falls enterbt, Pflichtteils- und/oder Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen möchte (beispielsweise bei einem Berliner Testament nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils), muss sie sich den Wert der Schenkung auf ihren Pflichtteil anrechnen lassen, auch wenn diese länger als zehn Jahre zurück liegt.

Nichts anderes gilt, wenn die jetzt beschenkte Tochter später Miterbin am sonstigen Nachlass wird. Dann muss sie sich aufgrund der notariellen Anrechnungsbestimmung das Geschenk auf ihren Erbteil anrechnen lassen; ihr Anteil an dem Nachlass, der am Todestag noch vorhanden ist, wird also rechnerisch kleiner. Diese Anrechnung ist, unabhängig von jeglicher Frist, vorzunehmen, also auch dann, wenn die Schenkung bereits 25 Jahre oder länger zurück datiert.

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