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Pflichtteil für die Töchter

von Redaktion

Der Wert des Nachlasses, zu dem auch der jeweilige Miteigentumsanteil zählt, berechnet sich nach dem tatsächlichen Marktwert, das heißt, was die Immobilie im Falle eines Verkaufes wert wäre. Wenn Sie keinen Ehevertrag geschlossen haben und daher im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und kein Testament gemacht haben, dann würde folgende Erbfolge gelten: Sterben Sie (Sie haben keine eigenen Kinder und ich unterstelle, dass Ihre Eltern tot sind und Sie keine Geschwister haben) zuerst, dann ist Ihr Mann Ihr Alleinerbe. Sollten Sie noch Geschwister haben, dann erbt Ihr Mann 50 Prozent und die Geschwister die anderen 50 Prozent. Stirbt Ihr Mann zuerst, dann erben Sie ein Viertel zuzüglich eines Viertels als pauschaler Zugewinnausgleich, die beiden Töchter erben je ein Viertel. Wichtig für Sie zu wissen ist, dass wenn Sie zuerst sterben, dann fällt das, was Ihr Mann von Ihnen erbt, in seinen Nachlass und fällt dann gegebenenfalls an die Töchter. Sie können durch ein Testament das ändern. Was Sie nicht ändern können ist der Pflichtteil. Der Pflichtteil der Töchter beträgt, wenn Ihr Mann zuerst stirbt, je ein Achtel, wenn er als Letztes stirbt, je ein Viertel. Der Pflichtteil Ihres Mannes nach Ihrem Tod beträgt ein Halb, wenn Sie keine Geschwister haben, sonst ein Viertel. Er kann noch den rechnerischen Zugewinn verlangen, wenn es einen solchen gäbe. Ihr Pflichtteil beträgt ein Achtel zuzüglich des möglichen rechnerischen Zugewinns.

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