Den unmittelbar Beschenkten und dessen Erben trifft nur eine Ersatzhaftung. Primär muss der Erbe des Schenkers für die Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche einstehen. Nur wenn dessen Haftung ausfällt (etwa weil der Nachlass vermögenslos ist oder für die Zahlung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nicht ausreicht, zum Beispiel wegen der vorherigen Schenkung), haftet unter näher definierten Umständen auch der Beschenkte. Der Erbe des Beschenkten ist dessen Universal-Rechtsnachfolger, er tritt in alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein. Dessen Ersatz-Haftung endet natürlich auch mit Ablauf der 10-Jahresfrist ab vollzogener Schenkung.