Das Wohn- und Nutzungsrecht ist ein Begriff aus dem Grundstücksrecht, welches im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt ist und das Recht bezeichnet, eine Immobilie ganz oder zum Teil zu bewohnen, ohne selbst Eigentümer zu sein. Daneben gibt es auch das Nießbrauchsrecht. Der Unterschied zum Wohnrecht liegt darin, dass der Nießbraucher nicht nur die Immobilie selbst nutzt, sondern auch die Früchte der Mietsache, wie zum Beispiel Mieteinnahmen, erhält. Ich gehe davon aus, dass Sie ein reines Wohnrecht meinen und bei ihnen kein Nießbrauch im Grundbuch eingetragen ist. Die gesetzliche Regelung greift, solange nichts Anderweitiges im notariellen Vertrag geregelt wurde.
Werfen Sie also zunächst einen Blick in den notariellen Vertrag und vergewissern Sie sich, dass dort keine Regelungen getroffen worden sind. Gesetzlich geregelt ist die Erhaltung der Sache für den Nießbrauch im Bürgerlichen Gesetzbuch, Paragraf 1041 BGB. Im Falle eines Wohn- und Nutzungsrechts gilt diese Regelung aber ebenfalls, das heißt, diese Regelung greift in Ihrem Fall. Diese gesetzliche Regelung besagt, dass derjenige, der das Nutzungsrecht innehat, für die Erhaltung der Sache verantwortlich ist und sich um gewöhnliche Unterhaltungsmaßnahmen kümmern muss. Gewöhnliche Unterhaltungsmaßnahmen sind Verschleißreparaturen und Schönheitsreparaturen. Das heißt in Ihrem Fall, dass derjenige, der das Nutzungsrecht hat, die Schönheitsreparaturen vornehmen und dafür aufkommen muss. Eine Obergrenze gibt es nicht. Anders verhält es sich hingegen bei den außergewöhnlichen Maßnahmen, wie beispielsweise Elektroinstallationen oder einer neuen Zähleranlage. Zu außergewöhnlichen Unterhaltungsmaßnahmen ist der Nutzende nicht verpflichtet. Eine Heizungserneuerung oder größere Reparaturen werden vermutlich darunter fallen. Hier muss man aber den Einzelfall betrachten und sich genau ansehen, welche Reparaturen oder Erneuerungen in welchem Ausmaß fällig sind. Am besten lassen Sie sich bei angedachten und konkreten Maßnahmen von Ihrem örtlichen Haus- und Grundbesitzerverein oder einem Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht beraten.